Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
BMF, Mitteilung vom 17.08.2020
- Klasse 1 bankähnliche – Große Wertpapierfirma (Bilanzsumme 15 Mrd. Euro oder mehr oder Bilanzsumme liegt unter dieser Schwelle, die Wertpapierfirma gehört aber zu einer Gruppe und die Bilanzsumme aller gruppenangehörigen Unternehmen beträgt zusammen 15 Mrd. Euro oder mehr),
- Klasse 2 Mittlere Wertpapierfirmen,
- Klasse 3 Kleine Wertpapierfirmen, die nur Aktivitäten betreiben, die keine Verflechtung begründen.
Auf große Wertpapierfirmen werden im Wesentlichen bankaufsichtsrechtliche Anforderungen angewendet. Auf die mittleren und kleinen Wertpapierfirmen kommen künftig die Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren nationale Umsetzung im Wertpapierfirmengesetz (WpFG) zur Anwendung.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
Das WpFG enthält proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierfirmen für die Finanzstabilität im Wesentlichen
- Anforderungen an das Anfangskapital,
- Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten,
- Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Solvenz der Wertpapierfirmen sowie die Eigenkapital und Liquiditätsanforderungen,
- Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen,
- Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien der Wertpapierfirmen im Hinblick auf die interne Unternehmensführung,
- Regelungen zur Vergütungspolitik gegenüber bestimmten Kategorien von Mitarbeitern der Wertpapierfirmen.
Des Weiteren dient der Gesetzesentwurf der Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/2177 des EP und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Die Richtlinie (EU) 2019/2177 muss bis zum 30. Juni 2021 umgesetzt sein. Die dazu erforderlichen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betreffen im Wesentlichen Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation durch Stärkung des Informationsaustausches zwischen den Aufsichtsbehörden und der EIOPA.
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Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.
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