Erfurter Kita-Satzung ist rechtmäßig

Das OVG Thüringen hat die Normenkontrollen gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückgewiesen (Az. 3 N 292/09 u. a. ).

 

OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 11.04.2013 zu den Urteilen 3 N 292/09, 3 N 315/09 und 3 N 342/09 vom 11.04.2013

 

Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit seinem am 11.04.2013 verkündeten Urteil die Normenkontrollen gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (im Folgenden: Kita-Satzung) zurückgewiesen.

 
Die Antragsteller, vier Elternpaare, wurden zur Zahlung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen herangezogen. Die Satzung sieht eine nach dem Einkommen und der Zahl der Kinder gestaffelte Heranziehung der Eltern zu sog. Kita-Beiträgen vor.

 
Die Antragsteller machten zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge im Wesentlichen geltend, die Staffelung berücksichtige den finanziellen Mehrbedarf, der mit Kindern verbunden sei, nicht hinreichend. Außerdem sei der von der Stadt Erfurt gewählte Einkommensbegriff, der an das Einkommensteuergesetz anknüpfe, nicht hinreichend transparent und zudem unpraktikabel. Die Regelungen der Satzung verstießen gegen die Abgabengerechtigkeit, weil diejenigen Eltern, deren Jahreseinkommen unter 30.000 Euro liege, überhaupt nicht zu Gebühren herangezogen würden. Schließlich bezweifeln die Antragsteller, ob die von der Stadt Erfurt getroffene Regelung die rechtliche Vorgabe, dass die Höchstgebühr jedenfalls nicht die tatsächlichen Kosten der Einrichtung übersteigen dürfe, einhalte.

 
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Volker Bathe, ausgeführt, dass der Senat die rechtlichen Bedenken der Eltern gegen die Rechtmäßigkeit der Kita-Satzung nicht teile. Das neue Regelwerk vermeide die der Vorgängersatzung anhaftenden Fehler, die im Jahre 2006 zur deren Aufhebung durch den Senat geführt hätten. Insbesondere sei der von der Stadt gewählte Einkommensbegriff, der der sozialen Staffelung der Beiträge zugrundeliege, nicht zu beanstanden. Durch die Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht habe die Stadt Erfurt auf ein hinreichend praktikables und taugliches Verfahren zur Ermittlung der Einkünfte und des Vermögens der Eltern zurückgegriffen. Im legitimen Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dürften Eltern mit einem Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro vollständig von der Beitragspflicht freigestellt werden. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Stadt selbst in der höchsten Beitragsstufe mehr einnehme, als sie tatsächlich für einen Kita-Platz aufwenden müsse.

 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen, schriftlich begründeten Urteils Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zuzulassen, einzulegen.

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Quelle: DATEV eG