Ergänzung des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18. Januar 2016

Das BMF hat sein Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Revisionsverfahren des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016 angepasst (Az. IV C 1 – S-2252 / 14 / 10001 :00).

 

Ergänzung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016

 

Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung – Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 14 / 10001 :005 vom 16.06.2016

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt gefasst:

 

Rz. 27 wird wie folgt gefasst:

„Verfall einer Kaufoption

27 Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. xxx).
Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

„Verfall einer Verkaufsoption

32 Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. xxx).“
Rz. 324 wird wie folgt gefasst:

„XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2014 (BStBl I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum 1. Januar 2016, die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum 1. Juli 2016 und die Änderung der Rz. 176 erst zum 1. Januar 2017 angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 16. Juni 2016 zum 1. Januar 2017 angewendet wird.

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Quelle: DATEV eG