Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch Verweis auf eine damals noch nicht in Kraft getretene Unionsverordnung die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht. So entschied der EuGH (Rs. C-89/14).
EuGH, Pressemitteilung vom 03.09.20155 zum Urteil C-89/14 vom 03.09.2015
Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch Verweis auf eine damals noch nicht in Kraft getretene Unionsverordnung die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht. Daher muss die Gesellschaft A2A nicht nur die Hauptforderung von 170 Mio. Euro, sondern auch nach der Zinseszinsformel berechnete Zinsen in Höhe von 120 Mio. Euro zurückzahlen.
In Italien haben die Gemeinden traditionell verschiedene Dienstleistungen in ihrem Gebiet erbracht, wie Wasserversorgung und -aufbereitung, Verkehrswesen, Gasversorgung usw. Diese Dienstleistungen können direkt oder durch Mittelspersonen, u. a. Gesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung erbracht werden. Zu Beginn der 90er Jahre gewährte Italien diesen Unternehmen Steuerbefreiungen und Darlehen zu Vorzugsbedingungen. Die betroffenen Unternehmen wurden u. a. für drei Jahre von der Körperschaftsteuer befreit und konnten zinsvergünstigte Darlehen abschließen.
Mit Entscheidung vom 5. Juni 2002 stellte die Kommission fest, dass diese Steuerbefreiungen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen. Sie forderte Italien daher auf, die streitigen Beihilfen zurückzufordern. Mehrere Unternehmen, darunter ASM Brescia und AEM, reichten, wie auch Italien, beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung der Kommission ein. All diese Klagen wurden im Jahr 2009 abgewiesen, und auch die gegen mehrere Urteile des Gerichts eingelegten Rechtsmittel wurden zurückgewiesen.
Mit einem Urteil vom 1. Juni 2006 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen hatte, dass es die Beihilfen nicht von den Empfängern zurückgefordert hatte. Auf dieses Urteil hin erließ Italien 2008 die notwendigen Maßnahmen, um die in Rede stehenden Beihilfen zurückzufordern. Es sah in seinen Rechtsvorschriften u. a. durch einen Verweis auf eine 2004 (d. h. nach der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2002) in Kraft getretene Unionsverordnung vor, dass auf die zurückzufordernden Beträge Zinseszinsen erhoben werden.
Auf dieser Grundlage verlangen die italienischen Behörden von den Gesellschaften ASM Brescia und AEM, die zwischenzeitlich zur Gesellschaft A2A fusioniert sind, die Zahlung von 170 Mio. Euro an geschuldeter Körperschaftsteuer, die sie aufgrund der von Italien gewährten Steuerbefreiung nicht entrichtet hatten, sowie die Zahlung von 120 Mio. Euro an nach der Zinseszinsformel berechneten Zinsen. A2A wendet sich vor der italienischen Justiz gegen die Berechnungsgrundlage der Zinsen. Die mit der Rechtssache in letzter Instanz befasste Corte suprema di cassazione (Italienischer Kassationsgerichtshof) fragt den Gerichtshof, ob die italienische Regelung Zinseszinsen unter Verweis auf eine Verordnung vorsehen durfte, die zum Zeitpunkt, zu dem die Rückforderung der Beihilfen von der Kommission angeordnet wurde, noch nicht anwendbar war.
In seinem Urteil vom 03.09.2015 stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht zum Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Rückforderung der Beihilfen angeordnet hatte, keine Angaben dazu enthielt, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen ist. Da die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen vor Inkrafttreten der betreffenden Unionsverordnung erlassen wurde, wurde die Frage, ob einfache Zinsen oder Zinseszinsen zu berechnen sind, zu diesem Zeitpunkt von keiner Bestimmung des Unionsrechts geregelt, vielmehr verwies die Praxis der Kommission zu dieser Frage auf das nationale Recht. Es hatte sich damit allein nach italienischem Recht zu bestimmen, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen war.
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlässt, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu beachten hat. Der Gerichtshof prüft daher, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Grundsätze wahren. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Verordnung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt entgegensteht und dass, auch wenn die neue Regelung nur für die Zukunft gilt, sie auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte gilt. Die Steuerbescheide, die die Anwendung von Zinseszinsen vorsahen, wurden A2A nach dem Inkrafttreten der italienischen Regelung bekannt gegeben, die die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel vorsah. Da die in Rede stehende staatliche Beihilfe noch nicht zurückgefordert worden war und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der italienischen Regelung noch nicht einmal Gegenstand von Steuerbescheiden war, kann nicht angenommen werden, dass sich diese Regelung auf einen zuvor abgeschlossenen Sachverhalt ausgewirkt hat. Daher hat die italienische Regelung keine Rückwirkung und beschränkt sich darauf, eine neue Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten anzuwenden.
In Anbetracht des großen Zeitraums zwischen dem Ergehen der Rückforderungsentscheidung der Kommission im Jahr 2002 und der von den italienischen Behörden erlassenen Rückforderungsanordnung gegen A2A im Jahr 2009 ist ferner davon auszugehen, dass die Erhebung von Zinseszinsen ein besonders wirksames Mittel darstellt, um den Wettbewerbsvorteil zu neutralisieren, der den von der staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmen rechtswidrig gewährt wurde.
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Quelle: DATEV eG