Erlass der Grundsteuer für Vermieter

Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass Vermietern, die ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hatten und bei denen sich der Ertrag ihrer Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent gemindert hat, die Grundsteuer teilweise erlassen werden kann. Anträge müssten bis zum 31.03.2014 bei der jeweiligen Kommune gestellt werden.

 

Anträge müssen grundsätzlich an zuständige Gemeinde gestellt werden

 

OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 10.02.2014

 
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer können daher grundsätzlich auch nur von den Gemeinden bearbeitet werden, darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

 

Die Grundsteuer kann nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde/Kommune nachgewiesen werden. Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft am 31. März 2014 ab.

 
In besonderen Ausnahmefällen, z. B. wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, muss die Anzeige jedoch gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen.

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Quelle: DATEV eG