Das OVG Niedersachsen hat die einem Geflügelverarbeitungsbetrieb erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aufgehoben, da die gesetzlich vorgeschriebene Vorprüfung nicht nachvollziehbar gewesen sei (Az. 13 LC 71/14).
Erlaubnis zur Grundwasserentnahme durch einen Geflügelverarbeitungsbetrieb aufgehoben
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 09.11.2016 zum Urteil 13 LC 71/14 vom 09.11.2016
Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband. Dieser macht geltend, die erlaubte Grundwasserentnahme durch den beigeladenen Betrieb habe schädliche Gewässerveränderungen zur Folge und führe zu einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. So seien insbesondere Gefährdungen des im Renaturierungsprozess befindlichen Naturschutzgebietes „ Südlohner Moor“ und des natura 2000 Schutzgebietes „Aschenerheeder Moor“ zu befürchten. Auch sei die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Klage mit Urteil vom 26. März 2014 (Az. 5 A 4229/12) abgewiesen. Auf die vom Kläger dagegen erhobene Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil nun geändert und die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis aufgehoben.
Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der 13. Senat die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschriebene Vorprüfung als nicht nachvollziehbar angesehen, was für sich genommen bereits zwingend zur Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis führt. Einer weiteren Prüfung der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sowie auf Natur und Landschaft bedurfte es aus diesem Grunde nicht.
Die Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG