Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (Az. IV C 7 – S-3225 / 16 / 10001).

 

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

 

Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-3225 / 16 / 10001 vom 11.01.2016

 

Gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8. Januar 2016 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2015; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 anzuwenden sind.

 

Baupreisindizes (2010 = 100)

Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG: 111,1

 

Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG: 111,4

 

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

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Quelle: DATEV eG