Das VG Koblenz hat dem Eilantrag einer Bürgerin stattgegeben, mit dem diese gegen die Errichtung von drei Windenergieanlagen vorgegangen ist. Unzureichende Ermittlungen hätten zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung geführt, weil diese nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nur erteilt werden dürfe, wenn die Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden (Az. 4 L 86/17).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.04.2017 zum Beschluss 4 L 86/17 vom 13.04.2017
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Bürgerin stattgegeben, mit dem diese gegen die Errichtung von drei Windenergieanlagen in den Gemarkungen Metzenhausen und Ober Kostenz (Rhein-Hunsrück-Kreis) vorgegangen ist. Die Antragstellerin, deren Hausgrundstück sich in der Nähe der geplanten Windräder befindet, befürchtet unter anderem Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf.
Der Antrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter stellten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung wieder her. Die Genehmigung sei unter Verletzung von Verfahrensregelungen ergangen. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Umweltverträglichkeits-Vorprüfung sei bislang nicht durchgeführt worden. Schon die Dokumentation der der Vorprüfung zugrunde gelegten Erkenntnisse sei unzureichend. Zudem beruhe das Ergebnis u. a. im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ und „menschliche Gesundheit“ auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit dieses Schutzguts. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Frage der Auswirkungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf. Diese unzureichenden Ermittlungen führten zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung, weil diese nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nur erteilt werden dürfe, wenn die Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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Quelle: DATEV eG