Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte nach dem niedersächsischen Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 in Höhe von pauschal 16,50 Euro pro Nacht zu gering ist. Der Pauschalbetrag habe im Streitjahr 2013 nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz entsprochen (Az. 5 LB 6/16).
Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte nach dem niedersächsischen Schulfahrtenerlass zu gering
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.05.2017 zum Urteil 5 LB 6/16 vom 04.05.2017
Widerspruch und Klage der Klägerin gerichtet auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 20 Euro pro Nacht blieben erfolglos.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 (Az. 5 LB 6/16) entschieden, dass das Niedersächsische Kultusministerium zwar grundsätzlich ermächtigt war, pauschal die Erstattung von Übernachtungskosten für Klassenfahrten zu regeln. Der Pauschalbetrag in Höhe von 16,50 Euro pro Nacht hat nach Ansicht des Senats jedoch – jedenfalls im Jahr 2013 – nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz entsprochen. Aus diesem Grund war der Erlass im Jahr 2013 nicht mehr anzuwenden. Entscheidend war damit allein, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen waren. Dies hat der 5. Senat im vorliegenden Einzelfall bejaht und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 20 Euro pro Nacht zu erstatten. Insoweit hat der 5. Senat deshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert.
Zum 1. November 2015 ist in Niedersachsen ein neuer Schulfahrtenerlass in Kraft getreten, der höhere Pauschalbeträge bei der Erstattung von Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten vorsieht. Dieser Erlass war für die im Jahr 2013 stattgefunden Klassenfahrt aber noch nicht anwendbar.
Die Revision gegen sein Urteil hat der 5. Senat nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG