Das BMF teilt die Grundsätze der Ermittlung von Einkommensteuer-Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO bzw. die Erstattungsberechtigung – einschließlich der Reihenfolge der Anrechnung – mit (Az. IV A 3 – S-0160 / 11 / 10001).
Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0160 / 11 / 10001 vom 14.01.2015
Kurzfassung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder richtet sich die Ermittlung von Einkommensteuer-Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO bzw. die Erstattungsberechtigung – einschließlich der Reihenfolge der Anrechnung – nach folgenden Grundsätzen:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
1.1 Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
1.2 Einkommensteuer-Erstattungsanspruch
1.3 Annexsteuern
1.4 Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
1.5 Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG a. F.
2. Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten
2.1 Wirkung einer Erstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG
2.2 Ausnahmen von § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG
2.3 Ermittlung des Erstattungsberechtigten
2.4 Tilgungsbestimmung
2.5 Zahlungsanweisung
2.6 Bedeutung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
3. Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten
3.1 Steuerabzugsbeträge
3.2 Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung
3.3 Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung
3.4 Sonstige Zahlungen
3.5 Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung
3.6 Reihenfolge der Anrechnung bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG
3.7 Keine Berücksichtigung der Zeitabfolge von Zahlungen
4. Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen in Trennungsfolgejahren
5. Vorläufige Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen für gemeinsame Rechnung
6. Änderung von Anrechnungsverfügungen oder Abrechnungsbescheiden nach § 218 Abs. 3 AO
7. Abstimmungsbedarf
Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2013 – IV A 3 – S-0160 / 11 / 10001 – (BStBl I S. 70) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG