Vormundschaftskosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind dem vorläufig handelnden Jugendhilfeträger von dem zuständigen Träger grundsätzlich zu erstatten, wenn sie von einem freien Träger der Jugendhilfe erbracht worden sind. So entschied das VG Mainz (Az. 1 K 1419/16).
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Quelle: DATEV eG