Erste Berufungsurteile in den Verfahren rund um das Kohledeputat für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft
LAG Hamm, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zu den Urteilen 9 Sa 638/17, 9 Sa 1218/17 und 9 Sa 588/17 vom 13.12.2017
In dem dritten Verfahren, hier ging es ausschließlich um die durch Änderungstarifvertrag des Jahres 2015 eröffnete Möglichkeit der Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs durch Einmalzahlung, wird es hingegen einen weiteren Termin geben. Hier hat der Kläger eingewandt, dass die nach dem Tarifvertrag zur Abfindung der Energiebeihilfe vorgesehenen Beträge hinter den nach versicherungsmathematischen Methoden richtigerweise zu ermittelnden Summen zum Teil deutlich zurückblieben. Gründe, etwa der Rückgriff auf falsche Berechnungsparameter, seien insoweit nicht zu erkennen. Damit stelle sich die Abfindungsregelung als unverhältnismäßig und rechtsunwirksam dar. Zur Stützung dieses Vorbringens bezog sich der Kläger auf eine gutachterliche Stellungnahme eines Beratungsunternehmens für die Altersvorsorge. Diese hatte er dem Gericht kurz vor dem Termin vorgelegt. Die Berufungskammer ließ schon während der Verhandlung erkennen, dass sie diesem neuen Gesichtspunkt nachgehen wird (Az. 9 Sa 588/17).
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