Das SG Aachen hat im bundesweit ersten Urteil über das zum 01.08.2013 eingeführte Betreuungsgeld entschieden, dass die in das Gesetz aufgenommene Stichtagsregelung rechtmäßig ist (Az. S 13 EG 6/13 BG).
SG Aachen, Pressemitteilung vom 09.01.2014 zum Urteil S 13 EG 6/13 BG vom 17.12.2013
Das Sozialgericht Aachen hat im bundesweit ersten Urteil über das zum 01.08.2013 eingeführte Betreuungsgeld entschieden, dass die in das Gesetz aufgenommene Stichtagsregelung rechtmäßig ist.
Geklagt hatte der Vater eines vor dem 01.08.2012 geborenen Kindes, der sein Kind erzieht und das neue Betreuungsgeld beantragt hatte. Die beklagte Städteregion Aachen hatte den Antrag unter Hinweis auf die geltende Stichtagsregelung abgelehnt. Diese sieht vor, dass Betreuungsgeld nicht für Kinder geleistet wird, die vor dem 01.08.2012 geboren sind.
Zu Recht, wie die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Irmen am 17.12.2013 feststellte. Der klagende Vater hatte argumentiert, die Stichtagsregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und verletze außerdem das Grundrecht auf Familie.
Dem folgten die Aachener Richter nicht. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes sei sachlich gerechtfertigt. Sie verhindere die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld und vermeide überdies einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch erhöhte Fallzahlen bei der neu eingeführten Leistung entstehen würde. Hierbei handele es sich um eine sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums bewege.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG