ESEF-Umsetzungsgesetz verkündet
WPK, Mitteilung vom 20.08.2020
Mit dem Gesetz wird Art. 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie umgesetzt, wonach Jahresfinanzberichte von Inlandsemittenten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen.
Abschlussprüfer von Inlandsemittenten haben demnach künftig nach § 317 Abs. 3b HGB im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Abschlusses und des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB entspricht. Dies bedeutet, dass diese Unternehmen bereits unmittelbar nach Aufstellung des Abschlusses eine elektronische Wiedergabe im ESEF-Format erstellen und maschinenlesbar auszeichnen müssen.
Das ESEF-UG steht auf der Internetseite des Bundesanzeiger Verlages zur Verfügung.
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