Das sog. Vergabe-Paket zur Modernisierung des öffentlichen Auftragsvergabewesens wurde formell verabschiedet. Die Vorschläge der EU-Kommission für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe, zur Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung der Postdienste sowie zur Konzessionsvergabe stammten vom Dezember.
Das sog. Vergabe-Paket zur Modernisierung des öffentlichen Auftragsvergabewesens wurde am 11.02.2014 formell verabschiedet. Die Vorschläge der EU-Kommission für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe, zur Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung der Postdienste sowie zur Konzessionsvergabe stammten vom Dezember.
Die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe ersetzt die bestehenden Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. Außerdem betreffen die Änderungen die Richtlinien 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Auftragsvergabe sowie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Nachprüfungsverfahren.
Die Richtlinie regelt die Anforderungen und das Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ab bestimmten, durch Art. 4 geregelte, Schwellenwerte. Entgegen dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag fallen Rechtsdienstleistungen in großem Umfang nicht unter den Anwendungsbereich (Art. 10 d). Sofern sie danach nicht ausgeschlossenen sind, gilt für sie als „soziale oder andere besondere Dienstleistungen“ (Anhang XIV) ein Schwellenwert von 750.000 Euro.
Grundsätzlich sieht die Richtlinie vor, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen müssen. Um grenzübergreifende Ausschreibungen zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten die Informationen über Bescheinigungen und andere Formen dokumentarischer Nachweise, die in e-Certis (einem von der EU-Kommission eingerichteten Online-Dokumentenarchiv) gespeichert sind, kontinuierlich aktualisieren.
Zur Verfahrenserleichterung wird zudem eine einheitliche europäische Eigenerklärung eingeführt, durch die Bescheinigungen durch Dritte oder Behörden zum Nachweis von der Eignung ersetzt werden können. Demgegenüber wurde der von der EU-Kommission vorgeschlagene „Europäische Pass für die Auftragsvergabe“ gestrichen.
Der Zuschlag ist nach der Richtlinie unbeschadet der für den Preis bestimmter Lieferungen oder die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu erteilen. Die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes.
Dem Maßnahmenpaket vorausgegangen war eine im Jahr 2010 durchgeführte Konsultation im Rahmen eines Grünbuchs „zum Ausbau der e-Beschaffung in der EU“ sowie 2011 im Rahmen des Grünbuchs „über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens“. Nach ihrem Inkrafttreten ist die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten, hinsichtlich der elektronischen Abwicklung in bis zu 54 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Die EU-Kommission will jedoch bis Mitte 2015, also ein Jahr vor Ablauf der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, auf eine vollständig elektronische Auftragsvergabe umstellen.
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Quelle: DATEV eG