EU-Generalanwalt schlägt umfassenderen Zugang zu Dokumenten des EuGH vor

Laut den Schlussanträgen des Generalanwalts ist die EU-Kommission verpflichtet, einem Dritten Zugang zu den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Schriftsätzen, von denen sie eine Abschrift hat, zu gewähren, wenn die betreffende Rechtssache bereits abgeschlossen ist (Az. C-213/15 P).

 

EU-Generalanwalt schlägt umfassenderen Zugang zu Dokumenten des EuGH vor

 

EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2016 zu den Schlussanträgen C-213/15 P vom 21.12.2016

 

Generalanwalt Bobek schlägt einen umfassenderen Zugang zu Dokumenten des Gerichtshofs vor. Die Kommission ist nach der Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichtet, Dritten Zugang zu Schriftsätzen zu gewähren, die ein Mitgliedstaat in einer bereits abgeschlossenen Rechtssache eingereicht hatte und von denen sie eine Abschrift besitzt. Allerdings sollte in erster Linie der Gerichtshof als Herr über die Gerichtsakten über den Zugang zu den darin enthaltenen Dokumenten entscheiden.

 

Herr Patrick Breyer beantragte bei der Kommission Zugang zu Schriftsätzen, die Österreich in einem von der Kommission gegen diesen Mitgliedstaat eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten1 beim Gerichtshof eingereicht hatte. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen2. Die Kommission verweigerte den Zugang zu den Schriftsätzen, von denen sie Abschriften besaß, mit der Begründung, dass es sich um Dokumente des Gerichtshofs handele, die damit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission fielen3.

 

Herr Breyer erhob hiergegen Klage beim Gericht, das den ablehnenden Beschluss der Kommission über den Zugang für nichtig erklärte4. Nach Ansicht des Gerichts fallen Schriftsätze eines Mitgliedstaats, von denen die Kommission eine Abschrift besitzt, wie die eigenen Schriftsätze der Kommission5 in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001.

 

Die Kommission legte gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

 

In seinen am 21.12.2016 veröffentlichten Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Michal Bobek dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts zu bestätigen und das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen. Nach Ansicht von Herrn Bobek verpflichtet die Verordnung die Kommission, einem Dritten Zugang zu den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Schriftsätzen, von denen sie eine Abschrift hat, zu gewähren, wenn die betreffende Rechtssache bereits abgeschlossen ist.

 

Der Generalanwalt sieht allerdings das Bedürfnis nach einer größeren Offenheit des Gerichtshofs und regt an, dass der Gerichtshof seine institutionellen Regelungen für den Zugang zu bestimmten, in den Bereich seiner Rechtsprechungstätigkeit fallenden Dokumenten überdenkt.

 

Auch wenn gegenüber dem Gerichtshof kein Recht auf Zugang zu Dokumenten besteht, soweit sie seine Rechtsprechungsaufgaben betreffen, unterliegt der Gerichtshof dem Grundsatz der Offenheit. Ein Mehr an Offenheit würde nicht nur das öffentliche Vertrauen in die Unionsgerichtsbarkeit stärken, sondern auch die Qualität der Rechtsprechung insgesamt verbessern.

 

Für den Zugang zu Dokumenten des Gerichtshofs nimmt Generalanwalt Bobek eine Unterscheidung zwischen internen mit der Rechtsprechungstätigkeit im Zusammenhang stehenden Dokumenten und externen mit der Rechtsprechungstätigkeit im Zusammenhang stehenden Dokumenten des Gerichtshofs vor.

 

Interne mit der Rechtsprechungstätigkeit im Zusammenhang stehende Dokumente, wie der Vorbericht6 des Berichterstatters und Vermerke für die anstehende Beratung7, müssen aus der Sicht von Herrn Bobek vom Konzept der Offenheit unberührt bleiben und können daher nicht offengelegt werden.

 

Externe mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehende Dokumente, etwa von den Parteien vorgelegte Schriftsätze, können grundsätzlich zugänglich sein. Generalanwalt Bobek schlägt vor, dass diese Dokumente auf Antrag sowohl in abgeschlossenen als auch, in beschränkterem Umfang, in anhängigen Rechtssachen zugänglich gemacht werden. Über individuelle Anträge auf Zugang hinaus regt Generalanwalt Bobek indes an, Parteischriftsätze und Vorabentscheidungsersuchen routinemäßig auf der Website des Gerichtshofs zu veröffentlichen.

 

Fußnoten:

 

1Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54).

 

2Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09).

 

3Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

 

4Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2015 Breyer/Kommission (T-188/12), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 26/15.

 

5Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (verbundene Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P).

 

6Dieser Bericht ist an alle Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs gerichtet und enthält Vorschläge, welche Kammer in diesem Verfahren entscheiden soll, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt werden soll und ob der verantwortliche Generalanwalt Schlussanträge verfassen soll.

 

7Hierbei handelt es sich um schriftliche Vermerke, mit denen die anderen Richter der Kammer den vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurf kommentieren.

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Quelle: DATEV eG