Die Richtlinie zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen im Lagebericht großer Unternehmen steht kurz vor ihrer Annahme durch den Rat. Sie soll die Richtlinie über den Jahresabschluss abändern und auf mehr Transparenz bei der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen abzielen.
Die Richtlinie zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen ist quasi verabschiedet. Das EU-Parlament hat am 15.04.2014 den zuvor mit dem Rat ausgehandelten Kompromiss bestätigt (Angenommene Texte (Teil 5) S. 312 ff.). Nun steht noch die formelle Annahme der Richtlinie im Rat aus, mit der auf einer der nächsten Sitzungen zu rechnen ist.
Die neue Richtlinie wird die Richtlinie über den Jahresabschluss 2013/34/EU abändern und zielt auf mehr Transparenz bei der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ab. Sie gilt für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die mehr als 500 Beschäftigte haben. Die EU-Mitgliedstaaten können KMU vom Anwendungsbereich ausnehmen. Außerdem bleibt es den EU-Ländern unbelassen, von anderen Unternehmen die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zu verlangen (Erwägungsgrund 14).
Inhalt
Im Wesentlichen ist für große Unternehmen die Verpflichtung vorgesehen, eine nichtfinanzielle Erklärung in ihrem Lagebericht zu veröffentlichen (Art. 19). Sie sollte mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption umfassen. Zudem müssen Unternehmen ihr Geschäftsmodell, die Ergebnisse ihrer Strategien und Risiken in den genannten Bereichen kurz beschreiben und Angaben zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, ggf. auch in Bezug auf die Lieferketten und Unterauftragnehmer, machen. Verfolgt ein Unternehmen in einem der genannten Bereiche keine Politik, hat es dies ausführlich zu begründen. Damit ihnen durch die Offenlegung der Geschäftslage kein Wettbewerbsnachteil entsteht, können die EU-Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen. So müssen z. B. Informationen über zukünftige Entwicklungen, die sich gerade im Verhandlungsstadium befinden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Veröffentlichung als ernsthaft schädlich für das Unternehmen einstufen.
CSR-Instrumente für die Offenlegung
Den Unternehmen wird die freie Wahl des CSR-Instrumentes gelassen. So können sie sich entweder auf nationale (in Deutschland z. B. Deutscher Nachhaltigkeitskodex), EU-basierte (z. B. Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS)) oder international anerkannte Rahmenwerke (z. B. OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, VN-Leitprinzipien, Global Compact) stützen, müssen aber die Wahl ihres Instrumentes angeben.
Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreien, wenn sie einen gesonderten Bericht mit gleichem Inhalt vorlegen, der sich auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht. Er ist dann entweder zusammen mit dem Lagebericht oder innerhalb einer Frist von max. sechs Monaten auf der Webseite des Unternehmens zu veröffentlichen.
Diversitätspolitik
In der Erklärung zur Unternehmensführung (Art. 20) sind zukünftig Angaben zur verfolgten Diversitätsstrategie bei Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens im Hinblick auf z. B. das Alter, Geschlecht und Bildungs-/Berufshintergrund zu machen. Dabei ist u. a. auf die Ziele der Strategie, auf die Art und Weise der Umsetzung sowie die Ergebnisse einzugehen. Sollte ein Unternehmen keine Politik in diesem Bereich verfolgen, hat es dies in der Erklärung zu erläutern.
Länderspezifische Berichterstattung
Eine Verpflichtung zur länderspezifischen Berichterstattung, wie vom EU-Parlament diskutiert, wurde nicht in die Richtlinie aufgenommen. Jedoch soll die EU-Kommission prüfen, ob große Unternehmen jährlich einen länderspezifischen Bericht für jeden EU-Mitgliedstaat und Drittstaat, in dem sie tätig sind, veröffentlichen müssen. Darin wären dann mindestens Angaben zu den erzielten Gewinnen, den zu entrichteten Steuern auf die Gewinne und zu den erhaltenen staatlichen Beihilfen zu machen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nach der formalen Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
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Quelle: DATEV eG