EU-Richtlinie zu den Verbraucherrechten

Bereits am 10.10.2011 wurde die EU-Richtlinie Nr. 2011/83/EU zu den Verbraucherrechten vom Rat verabschiedet. Der Verabschiedung ging ein Kompromiss von Rat und EU-Parlament voraus, dem das EU-Parlament am 23.06.2011 zustimmte. Nun wurde die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt in 20 Tagen, d. h. am 12.12.2011, in Kraft.

Bereits am 10.10.2011 wurde die EU-Richtlinie Nr. 2011/83/EU zu den Verbraucherrechten vom Rat verabschiedet. Der Verabschiedung ging ein Kompromiss von Rat und EU-Parlament voraus, dem das EU-Parlament bereits am 23.06.2011 zustimmte. Nun wurde die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt in 20 Tagen, d. h. am 12.12.2011, in Kraft.

Die Richtlinie harmonisiert die Liefer- und Widerrufsfristen und gibt einheitliche Informationsvorschriften für Fernabsatzverträge, Haustürgeschäfte und den Onlinehandel vor. Betroffen sind ausschließlich Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Verbraucher haben ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses bei Dienstleistungsverträgen bzw. bei Kaufverträgen 14 Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Ware gelangt. Dies gilt jedoch nur, sofern der Dienstleistungserbringer/Verkäufer seinen ebenfalls in der Richtlinie geregelten Informationspflichten nachkommt. Sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate.

Wird allerdings mit einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen und widerruft der Verbraucher innerhalb der Frist, muss der Dienstleister für seine bereits erbrachte Leistung entlohnt werden. Hierfür hatten sich insbesondere auch die Rechtsanwälte und Steuerberater stark gemacht.

Die Informationspflichten umfassen:

  • die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
  • die Identität des Gewerbetreibenden (Handelsname, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sofern vorhanden)
  • den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren/Dienstleistungen nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten
  • die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden
  • ggf. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin bis zu dem der Gewerbetreibende die Ware liefern bzw. die Dienstleistung erbringen muss, sowie das Verfahren des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Beschwerden
  • im Falle des Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts
  • ggf. der Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat; zusätzlich zum Hinweis auf eine gesetzliche Konformitätsgarantie für die Waren
  • ggf. der Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien
  • ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder automatisch verlängerter Verträge
  • ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht
  • ggf. der Hinweis auf die Tatsache, dass der Gewerbetreibende vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen
  • ggf. die Funktionen, einschließlich der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen für digitale Inhalte
  • ggf. die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Gewerbetreibenden bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte
  • ggf. die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Gewerbetreibende unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang

Zu den Lieferfristen bestimmt die Richtlinie, dass die Lieferung, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 30 Tage nach Abschluss des Vertrags zu erfolgen hat.

Außerdem wird Gewerbetreibenden verboten, Verbrauchern für die Verwendung von Zahlungsmitteln Gebühren zu berechnen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Gewerbetreibenden für die Verwendung solcher Zahlungsmittel entstehen.

Die Richtlinie muss bis zum 12.12.2013 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht (in Deutschland im BGB) umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Richtlinie bis zu einem Schwellenwert von maximal 50 Euro nicht anzuwenden.

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Quelle: DATEV eG