Deutschland wandte sich gegen die Feststellung der EU-Kommission, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste, auch wenn die Kommission diese Beihilfen letztlich größtenteils gebilligt hatte. Das EuG bestätigte nun, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien staatliche Beihilfen umfasste (Rs. T-47/15).
EuG bestätigt, dass das deutsche Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasste
EuG, Pressemitteilung vom 10.05.2016 zum Urteil T-47/15 vom 10.05.2016
In diesem Rechtsstreit wendet sich Deutschland gegen die Feststellung der Kommission, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasste, auch wenn die Kommission diese Beihilfen letztlich größtenteils gebilligt hatte.
Das EEG 2012 sah eine Förderregelung zugunsten der Unternehmen vor, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom). Es garantierte diesen Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis. Zur Finanzierung dieser Fördermaßnahme sah es eine „EEG-Umlage“ zulasten der Versorger vor, die Letztverbraucher belieferten; in der Praxis wurde sie auf die Letztverbraucher abgewälzt. Bestimmte Unternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes („SIU“) konnten jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die EEG-Umlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEG-Strom zu vermarkten hatten.
In ihrem Beschluss vom 25. November 2014 stellte die Kommission fest, dass die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, aber mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen größtenteils mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an.
In seinem Urteil vom 10.05.2016 weist das Gericht alle Argumente zurück, mit denen Deutschland die Nichtigerklärung der Feststellung der Kommission zu erreichen sucht, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste. Es weist deshalb die Klage insgesamt ab.
Das Gericht stellt fest, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die Verringerung der EEG-Umlage den stromintensiven Unternehmen einen Vorteil im Sinne der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen verschaffte. Sie befreite diese Unternehmen nämlich von einer Belastung, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Die Beweggründe einer Beihilfemaßnahme reichen nicht aus, um die Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe von vornherein auszuschließen.
Zudem ist die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass im Rahmen des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kamen.
Die aus dem EEG 2012 resultierenden Mechanismen sind nämlich hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom. Erstens bleiben die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den ÜNB gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand, zweitens sind die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel, die einer Abgabe gleichgestellt werden können, und drittens lassen die Befugnisse und Aufgaben der ÜNB den Schluss zu, dass sie nicht für eigene Rechnung und frei handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe, die einer eine staatliche Konzession in Anspruch nehmenden Einrichtung gleichgestellt sind.
Insoweit hebt das Gericht hervor, dass sich das EEG 2012 wesentlich von dem Mechanismus unterscheidet, der mit dem vorangegangenen deutschen Gesetz geschaffen wurde. Dieses Gesetz war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra, in dem er das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneinte. Die Gelder, um die es in der Rechtssache PreussenElektra ging, waren nämlich nicht als staatliche Mittel anzusehen, weil sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und weil es keinen Mechanismus (wie den hier in Rede stehenden) gab, der vom Staat zum Ausgleich der sich aus der Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffen und geregelt wurde und mit dem der Staat den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte.
Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in seinem Urteil die Klage Deutschlands gegen einen Beschluss der EU-Kommission zum Erneuerbare Energien Gesetz in der Fassung von 2012 (EEG 2012) abgewiesen. Es bestätigt damit die Feststellung der EU-Kommission, dass durch das EEG 2012 Beihilfen aus staatlichen Mitteln gewährt worden sind und es sich bei dem umlagefinanzierten System des EEG um eine Beihilfe handelt.
Das gegenwärtig geltende EEG 2014, das die Kommission bereits im Jahre 2014 genehmigt hat, ist durch die heutige Entscheidung des EuG nicht betroffen (Klagegegenstand war ausschließlich das EEG 2012). Es kommen auch keine Erstattungsforderungen auf die Industrie zu.
Das Bundeswirtschaftsministerium wird das Urteil nun eingehend auswerten und prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Grundsätzlich kann gegen erstinstanzliche Urteile des EuG innerhalb von zwei Monaten ein Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.
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Quelle: DATEV eG