Das Gericht der EU hat zum ersten Mal von der durch seine neue Verfahrensordnung gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von Amts wegen zu beschließen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
EuG, Pressemitteilung vom 10.11.2015 zum Urteil T-321/15 vom 10.11.2015
Das Gericht der EU weist eine Klage in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch das Europäische Parlament über Leistungen im Hinblick auf Brandschutz, Personenhilfe und Außenüberwachung an seinem Standort in Brüssel ab.
Bei dieser Gelegenheit hat das Gericht zum ersten Mal von der durch seine neue Verfahrensordnung gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von Amts wegen zu beschließen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die Anwendung dieses Verfahrens hat es ihm ermöglicht, innerhalb von viereinhalb Monaten zu entscheiden.
Das Gericht der Europäischen Union ist mit einer Nichtigkeitsklage gegen zwei Entscheidungen des Europäischen Parlaments befasst worden, mit denen dieses das von zwei Unternehmen abgegebene Angebot für eine am 20. Dezember 2014 bekanntgemachte Ausschreibung über Leistungen im Hinblick auf Brandschutz, Personenhilfe (Bereich 1) und Außenüberwachung (Bereich 2) an seinem Standort in Brüssel (Belgien) abgelehnt und den Auftrag an einen anderen Bieter vergeben hatte.
Das Lastenheft sah einen einheitlichen Auftrag vor (die Bereiche 1 und 2 bildeten keine separaten Lose); Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Unter Verweis auf das belgische Recht verlangte das Lastenheft von den Bietern den Nachweis einer Genehmigung für die Ausführung der Auftragsdienstleistungen. Dazu musste jeder Bieter – und im Fall einer Unternehmensgruppe jedes Mitglied dieser Gruppe – dem Angebot einen Sicherheitsbescheid („Genehmigung“) beifügen, der von der nach dem belgischen Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zuständigen belgischen Behörde auszustellen war.
Eine Bietergemeinschaft aus den Unternehmen Gruppo Servizi Associati SpA (GSA) – in Italien im Bereich Brandbekämpfung tätig – und Security Guardian’s Institute (SGI) – in Belgien im Bereich Gebäudeüberwachung tätig – gab das Angebot mit dem niedrigsten Preis ab. Der Auftrag wurde ihr jedoch nicht erteilt, da GSA nicht über die Genehmigung für den Betrieb eines Unternehmens im Bereich Gebäudeüberwachung und Sicherheit verfügte.
GSA und SGI sind der Ansicht, das Parlament habe mit dem Erfordernis, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nach belgischem Recht vorgesehene Genehmigung hätten vorlegen müssen, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit und der Öffnung des öffentlichen Auftragswesens verstoßen und den freien Dienstleistungsverkehr in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt.
Mit seinem Urteil vom 10.11.2015 weist das Gericht die Klage von GSA und SGI ab, da es der Ansicht ist, dass das Parlament zum einen weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von in Belgien und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen und auch nicht gegen den Grundsatz der Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für einen möglichst umfassenden Wettbewerb verstoßen hat und zum anderen den freien Dienstleistungsverkehr nicht beeinträchtigt hat.
In dieser Rechtssache hat das Gericht zum ersten Mal von Art. 151 Abs. 2 seiner neuen, am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Verfahrensordnung Gebrauch gemacht, der es ihm erlaubt, von Amts wegen zu beschließen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Gemäß Art. 153 dieser Verfahrensordnung ist die Rechtssache dann vorrangig behandelt worden, was es dem Gericht ermöglicht hat, innerhalb von viereinhalb Monaten zu entscheiden.
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Quelle: DATEV eG