EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-457/23 P vom 23.04.2026
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-457/23 P | Deutsche Lufthansa / Ryanair und Condor Flugdienst
Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte.
Deutschland hatte der Europäischen Kommission am 12. Juni 2020 ein Vorhaben einer Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro zugunsten der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa mitgeteilt. Mit dieser Rekapitalisierung, die Teil eines umfassenderen Pakets von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des Lufthansa-Konzerns1 war, sollte in der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Finanzlage der Unternehmen des Konzerns stabilisiert und deren Liquidität wiederhergestellt werden.
Die Rekapitalisierung umfasste drei Komponenten: eine Kapitalbeteiligung in Höhe von rund 300 Mio. Euro, eine nicht in Aktien umwandelbare stille Beteiligung in Höhe von rund 4,7 Mrd. Euro (im Folgenden: stille Beteiligung I) und eine stille Beteiligung in Höhe von 1 Mrd. Euro mit den Merkmalen einer Wandelanleihe (im Folgenden: stille Beteiligung II).
Die Kommission stufte die Rekapitalisierung, ohne ein förmliches Prüfverfahren2 zu eröffnen, als staatliche Beihilfe ein, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.3 Sie stützte sich dabei auf die Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben4 und auf ihre Mitteilung „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Befristeter Rahmen)5.
Die Fluggesellschaften Ryanair und Condor erhoben gegen diesen Beschluss jeweils Klage.
Mit Urteil vom 10. Mai 20236 gab das Gericht den Klagen statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig.
Lufthansa legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.
Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Lufthansa zurück und bestätigt damit die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Rekapitalisierung von Lufthansa genehmigt hatte.
Das Gericht hat, so der Gerichtshof, zu Recht festgestellt, dass die Kommission gegen den Befristeten Rahmen verstoßen hat, indem sie die Modalitäten der Festsetzung des Aktienpreises bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital akzeptiert hat. Da die vom Gericht festgestellten Fehler, sofern sie vorliegen, jeweils für sich genommen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begründen können, bestätigt der Gerichtshof die Nichtigerklärung.
Allerdings hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, indem sie 1) angenommen habe, dass Lufthansa nicht in der Lage gewesen sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, 2) nicht auf einem Mechanismus bestanden habe, mit dem für Lufthansa ein Anreiz geschaffen worden wäre, die Beteiligung von Deutschland so schnell wie möglich zurückzukaufen, 3) nicht anerkannt habe, dass Lufthansa auf bestimmten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe, 4) bestimmte Verpflichtungen akzeptiert habe, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs nicht garantierten, und 5) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
Das Gericht hat bei der Überprüfung des Kommissionsbeschlusses in mehrerer Hinsicht zu strenge Maßstäbe angelegt und damit in das weite Ermessen eingegriffen, über das die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen naturgemäß verfügt. In solchen Fällen muss sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Es darf die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen.
Fußnoten
1Die Deutsche Lufthansa AG ist die Muttergesellschaft an der Spitze des Lufthansa-Konzerns, zu dem u. a. die Luftfahrtunternehmen Lufthansa Passenger Airlines, Brussels Airlines SA/NV, Austrian Airlines AG, Swiss International Air Lines Ltd und Edelweiss Air AG gehören.
2Art. 108 Abs. 2 AEUV.
3Beschluss C(2020) 4372 final der Kommission vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) – Deutschland – COVID-19 – Beihilfe für Lufthansa. Am 14. Dezember 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 9606 final, mit dem dieser Beschluss berichtigt wurde.
4Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.
5Diese Mitteilung, die am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde sieben Mal geändert.
6Urteil vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; COVID-19), verbundene Rechtssachen T-34/21 und T-87/21; vgl. Pressemitteilung Nr. 75/23.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
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