Der EuGH hat zur Frage Stellung genommen, ob die polnischen Steuerregelungen zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der MwSt-Anspruch für Transport- und Speditionsdienstleistungen entsteht, gegen bestimmte Richtlinien verstoßen?
EuGH, Urteil in der Rechtssache C-169/12 vom 16.05.2013
Der EuGH entschied am 16.05.2013 in der Rechtssache C-169/12, in der es um die Auslegung von Art. 66 Buchst. a bis c der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2006/112/EG) in der durch die Richtlinie 2008/117/EG geänderten Fassung geht. Der EuGH sollte prüfen, ob die polnischen Steuerregelungen zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der MwSt-Anspruch für Transport- und Speditionsdienstleistungen entsteht, gegen die obengenannten Richtlinien verstoßen.
Die vorliegende Rechtssache basiert auf einem Rechtsstreit zwischen TNT Express, einer in Polen ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und dem polnischen Finanzminister. TNT erbringt Kurier-, Post-, Transport- und Speditionsdienstleistungen.
Sie stellt ihren Kunden die erbrachten Dienstleistungen entweder einmal pro Woche in Rechnung oder nach vereinbarter Häufigkeit. Die Umsätze werden in dem Steuerzeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, berücksichtigt. Da die Rechnungen spätestens in den letzten Tagen eines Steuerzeitraums ausgestellt werden, wird die Steuer auf die in dem betreffenden Monat erbrachten Dienstleistungen in den Registern und der Mehrwertsteuererklärung für den Monat der Erbringung der Dienstleistungen erfasst.
TNT beantragte beim Finanzminister eine Einzelfallauslegung des Steuerrechts. Sie wollte u. a. wissen, ob sie gemäß den polnischen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 13 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes) das Recht habe, den Umsatz in dem Steuerzeitraum zu berücksichtigen, in dem die Rechnung ausgestellt worden sei, auch wenn sie in diesem Zeitraum noch keine Zahlung vereinnahmt habe und noch keine 30 Tage seit der Erbringung der fraglichen Dienstleistung vergangen seien. Nachdem der Finanzminister den Standpunkt von TNT als unbegründet zurückgewiesen hatte, reichte die Gesellschaft Klage ein.
Der EuGH entschied, dass Art. 66 der Richtlinie 2006/112/EG […] in der durch die Richtlinie 2008/117/EG […] geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Mehrwertsteueranspruch für Transport- und Speditionsdienstleistungen zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der gesamten Zahlung oder einer Teilzahlung, spätestens jedoch am 30. Tag ab dem Tag der Erbringung dieser Dienstleistungen entsteht, selbst wenn die Rechnung vorher ausgestellt wurde und einen späteren Zahlungstermin vorsieht.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
———————-
Quelle: DATEV eG