Das OVG Berlin-Brandenburg hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst gemäß der EU-Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Restabgeltung eines aus eigenem Entschluss nicht vollständig genommen Urlaubs besteht (Az. OVG 4 B 38.14).
EUGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.09.2016 zum Beschluss OVG 4 B 38.14 vom 13.09.2016
Der Kläger schied nach Ablegung seines zweiten Staatsexamens aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hatte er zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Entschluss nicht vollständig genommen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG setze über seinen Wortlaut hinausgehend voraus, dass der Arbeitnehmer, sofern ihm dies möglich gewesen sei, einen Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt haben müsse, und dass er aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sein dürfe, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Der 4. Senat, der über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, bezweifelt, ob sich die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbaren lassen. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bislang nicht hinreichend geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat er beschlossen, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu bitten. Bis zu dessen Entscheidung ist das Berufungsverfahren ausgesetzt.
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Quelle: DATEV eG