EuGH-Vorlage zur Zwangshaft gegenüber Amtsträgern
BayVGH, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Beschluss 22 C 18.1718 vom 09.11.2018
Hintergrund des Vollstreckungsverfahrens ist ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Münchens aus dem Jahr 2012 zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München. Wegen der bislang nicht erfolgten Umsetzung wurden auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe vom Verwaltungsgericht München in mehreren Verfahren Zwangsgelder gegenüber dem Freistaat Bayern angedroht und festgesetzt. Im aktuellen Beschwerdeverfahren möchte die Deutsche Umwelthilfe erreichen, dass statt einer erneuten Zwangsgeldfestsetzung nunmehr Zwangshaft gegenüber den verantwortlichen staatlichen Amtsträgern angeordnet wird.
Nach Ansicht des Senats bedarf es hierfür einer Klärung durch den EuGH, da das nationale Recht die gerichtliche Verhängung von Zwangshaft gegenüber Amtsträgern nicht vorsieht. Nach einem Urteil des EuGH vom 19. November 2014 (Rs. C-404/13) sind die Gerichte der Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, gegenüber der nationalen Behörde „jede erforderliche Maßnahme zu erlassen“, um die Einhaltung der europäischen Luftreinhalterichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008) sicherzustellen. Ob dies auch die vorliegend beantragte Anordnung von Zwangshaft umfasst, wenn Zwangsgelder zuvor fruchtlos waren und auch künftig keinen Erfolg versprechen, ist unklar und soll nun im Wege der Vorlage durch den EuGH geprüft werden.
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