EuGH zu Vertragsklauseln bei Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens

Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts Wahl sind Vertragsklauseln, die für die Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens einen anderen Wechselkurs vorsehen als für seine Rückzahlung, nicht notwendig der Missbrauchskontrolle entzogen (Rs. C-26/13).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 12.02.2014 zum Schlussantrag C-26/13 vom 12.02.2014

 

 
Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens einen anderen Wechselkurs vorsehen als für seine Rückzahlung, nicht notwendig der Missbrauchskontrolle entzogen.

 

Auch wenn solche Klauseln grundsätzlich dem Hauptgegenstand eines Vertrags über ein Darlehen in ausländischer Währung zugerechnet werden können, muss das nationale Gericht prüfen, ob die Verbraucher verstehen konnten, dass ihnen die unterschiedlichen Wechselkurse zusätzliche Kosten aufbürden.

 

Nach der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln sind missbräuchliche Klauseln, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten sind, für den Verbraucher unverbindlich. Allerdings sind Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. Entgelt und den Dienstleistungen bzw. Gütern betreffen, der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit entzogen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

 

Am 29. Mai 2008 schlossen Herr Kásler und Frau Káslerné Rábai mit einer ungarischen Bank einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen ab, das auf eine ausländische Währung lautete. Die Bank gewährte den Darlehensnehmern ein Darlehen in Höhe von 14.400.000 ungarischen Forint (HUF) (etwa 46.469 Euro), dessen Gegenwert in Schweizer Franken (CHF) auf 94.240,84 CHF beziffert wurde. Nach dem Vertragswortlaut nahmen die Eheleute Kásler zur Kenntnis, dass nach Auszahlung des Darlehens der ausstehende Darlehensbetrag selbst, die Darlehenszinsen, die Bearbeitungsgebühr sowie die Verzugszinsen und sonstigen Kosten ebenfalls in Schweizer Franken festgesetzt würden.

 

Der Vertrag sah weiter vor, dass sich der ursprüngliche Darlehensbetrag in CHF nach dem Devisenankaufskurs richtete, den die Bank am Tag der Darlehensauszahlung anwandte.

 

Hingegen war nach dem Vertrag die Höhe jeder Monatsrate in HUF nach dem Devisenverkaufskurs zu berechnen, den die Bank am Tag vor der Fälligkeit der Rate für CHF anwandte.

 
Die Eheleute Kásler erhoben vor den ungarischen Gerichten eine Klage gegen die Klausel, der zufolge die Bank die Monatsraten des Darlehens nach dem Devisenverkaufskurs für CHF berechnen durfte. Sie machten geltend, diese Klausel sei missbräuchlich, weil sie für die Rückzahlung des Darlehens die Anwendung eines anderen Wechselkurses vorsehe als für seine Auszahlung.

 

Die Kúria (Oberster Gerichtshof Ungarns), bei der in dem Rechtsstreit Revision eingelegt wurde, legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vor, ob die in einem Vertrag über ein Darlehen, das auf eine ausländische Währung lautet, enthaltene Klausel über die anwendbaren Wechselkurse zu dem Hauptgegenstand dieses Vertrages gehören oder die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Entgelt und der Dienstleistung betreffen. Gegebenenfalls wollte die Kúria weiter wissen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Klausel als klar und verständlich abgefasst gelten kann, womit sie der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit gemäß der Richtlinie entzogen wäre. Schließlich wollte der ungarische Oberste Gerichtshof klären lassen, ob das zuständige innerstaatliche Gericht, falls der Vertrag wegen der Ungültigkeit und damit dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen könnte, den Vertrag ergänzen oder ändern darf.

 

In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Wahl zunächst aus, dass zur Abgrenzung des Hauptgegenstands eines Vertrages in jedem einzelnen Fall zu ermitteln ist, welches die Hauptleistung oder die Hauptleistungen sind, die im Rahmen des allgemeinen Vertragsgefüges als wesentlich anzusehen sind. Es ist daher zu prüfen, ob die fraglichen Klauseln untrennbar zu den Leistungen gehören, die für den Vertrag in der Weise bestimmend sind, dass dieser beim Fehlen einer solchen Klausel eines seiner fundamentalen Merkmale verlöre oder gar auf der Grundlage der verbleibenden Vertragsbestimmungen keinen weiteren Bestand haben könnte.

 

In diesem Zusammenhang ist Generalanwalt Wahl der Auffassung, dass speziell im Fall eines auf eine ausländische Währung lautenden Darlehensvertrags (wie im vorliegenden Fall) die Klauseln über die Festlegung der anwendbaren Wechselkurse ebenso wie die Klauseln über die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrags und die Zinszahlung den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen. Sie bilden nämlich eines der wesentlichen Elemente des Mechanismus eines Fremdwährungsdarlehens, da ihr Fehlen die Durchführung des Vertrags unmöglich machen würde.

 

Was zweitens die Frage anbelangt, ob diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind, so darf nach Auffassung des Generalanwalts die Anwendung dieses Kriteriums nicht auf den rein redaktionellen Aspekt der Klauseln beschränkt bleiben. Denn die Klarheit und Verständlichkeit einer Vertragsklausel müssen auch gewährleisten, dass der Verbraucher die nötigen Informationen erlangt, anhand deren er die Vor- und Nachteile des Vertragsschlusses und die Risiken erkennen kann, die die Vertragsdurchführung für ihn mit sich bringt. Folglich muss der Verbraucher nicht nur den Inhalt einer Klausel erfassen, sondern auch die damit verbundenen Pflichten und Rechte.

 

Zu dem hier fraglichen Darlehensvertrag führt Generalanwalt Wahl aus, dass die Vertragsklauseln über die für die Auszahlung und die Rückzahlung des Darlehens geltenden Wechselkurse sprachlich klar abgefasst erscheinen. Seiner Auffassung nach bestehen aber Zweifel, ob der Verbraucher verstehen konnte, dass er wegen der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der fraglichen ausländischen Währung und ihrem Ankaufspreis zusätzliche Kosten zu tragen haben würde. Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl wird es Sache der ungarischen Kúria sein, diese Frage im Licht der objektiven Umstände zu klären, die bei Vertragsschluss bestanden.

 

Schließlich legt der Generalanwalt dar, dass dann, wenn die Ungültigkeit einer missbräuchlichen Klausel – wie im vorliegenden Fall – den Vertrag undurchführbar werden ließe, es der Richtlinie nicht zuwiderläuft, dass das nationale Gericht die unwirksame Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts ersetzt, wenn eine solche Ersetzung nach dem nationalen Recht möglich ist. Auf diese Weise kann nämlich das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht werden, das vor allem darin besteht, zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht wiederherzustellen und zugleich so weit wie möglich die Gültigkeit des Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten.

 

Wäre nämlich eine solche Ersetzung nicht zulässig und das Gericht zur Nichtigerklärung des Vertrages verpflichtet, so könnte dies den abschreckenden Charakter der in der Nichtigerklärung liegenden Sanktion und damit das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes gerade vereiteln. Im vorliegenden Fall hätte eine solche Nichtigerklärung die Fälligkeit des gesamten Restbetrags des Darlehens zur Folge. Dies würde jedoch die Finanzkraft des Verbrauchers übersteigen und daher eher für diesen eine Strafwirkung entfalten als für den Darlehensgeber, für den diese Konsequenz damit kein Anlass sein könnte, die Einfügung derartiger Klauseln in seine Verträge zu vermeiden.

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Quelle: DATEV eG