Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der Altersversorgung nicht allein dadurch diskriminiert, dass weibliche Arbeitnehmer wegen des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs regelmäßig eine gesetzliche Voraussetzung betreffend die Unterbrechung der Berufstätigkeit erfüllen (Rs. C-173/13).
EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Schlussantrag in der Rs. C-173/13 vom 27.02.2014
Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der Altersversorgung nicht allein dadurch diskriminiert, dass weibliche Arbeitnehmer wegen des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs regelmäßig eine gesetzliche Voraussetzung betreffend die Unterbrechung der Berufstätigkeit erfüllen.
Von männlichen Arbeitnehmern darf der Nachweis verlangt werden, dass sie sich durch eine freiwillige Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit an der Erziehung ihrer Kinder besonders beteiligt haben.
Nach französischem Recht haben Pensionsberechtigte, die mindestens drei Kinder erzogen haben, einen Anspruch auf ihre Pension bereits vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, sofern sie insbesondere ihre Berufstätigkeit für jedes Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten unterbrochen haben. Diese Unterbrechung kann u. a. in einem Mutterschaftsurlaub, einem Vaterschaftsurlaub oder einem Elternurlaub bestehen, und sie muss in die Zeit der Geburt des Kindes fallen. Das französische Recht sieht zudem für Beamte kommunaler Körperschaften, die unter ähnlichen Voraussetzungen ein Kind erzogen haben, eine günstigere Berechnung des Dienstalters für die Pension vor.
Herr Maurice Leone war in den städtischen Krankenhäusern von Lyon im öffentlichen Dienst als Krankenpfleger beschäftigt. Im Jahr 2005 beantragte er seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch, da er Vater von drei Kindern sei. Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass Herr Leone nicht für jedes dieser Kinder seine Berufstätigkeit unterbrochen hatte. Herr Leone erhob daraufhin Klage vor den französischen Gerichten und machte geltend, dass er Opfer einer mittelbaren Diskriminierung sei. Tatsächlich verpflichtet das Unionsrecht die Mitgliedstaaten, männlichen und weiblichen Arbeitnehmern gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu gewährleisten. Herr Leone verwies darauf, dass weibliche Arbeitnehmer die im französischen Recht festgelegte Voraussetzung (für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand) einer Unterbrechung der Berufstätigkeit regelmäßig erfüllten, weil für sie der Mutterschaftsurlaub automatisch und obligatorisch eintrete, während männliche Arbeitnehmer von dieser Vergünstigung meist ausgeschlossen seien, weil es keine rechtliche Regelung gebe, die ihnen Anspruch auf einen gleichartigen bezahlten Urlaub wie den Mutterschaftsurlaub gebe. Der Verwaltungsgerichtshof (Cour administrative d’appel) in Lyon (Frankreich) befasste daraufhin den Gerichtshof mit verschiedenen Fragen zu diesen französischen Rechtsvorschriften.
Was zunächst die günstigere Berechnung des Dienstalters für die Pension anbelangt, so vertritt Generalanwalt Niilo Jääskinen in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass ein Beamter, um in den Genuss dieser Vergünstigung zu gelangen, nicht lediglich darauf verweisen könne, dass er als Vater Anspruch auf Anwendung dieser Regelung habe. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Gewährung einer solchen günstigeren Dienstaltersberechnung wegen Kindeserziehung davon abhängig gemacht werden darf, dass der Arbeitnehmer eine besondere Beteiligung an der Erziehung seiner Kinder erbracht hat, während es hierfür nicht genügt, dass er an der Zeugung des Kindes beteiligt war. Der Generalanwalt unterstreicht, dass es für die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung grundlegend ist, dass sich die jeweiligen Personengruppen in vergleichbaren Situationen befinden. Nach Ansicht von Herrn Jääskinen ist jedoch die Situation weiblicher Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Mutterschaftsurlaubs die Versorgung ihrer Kinder tatsächlich wahrgenommen haben, mit der Situation männlicher Arbeitnehmer, die eine Beteiligung an der Kindeserziehung (unter Hinnahme von Laufbahnnachteilen) nicht nachgewiesen haben, im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzungen für Vergünstigungen bei der Dienstaltersberechnung nicht vergleichbar.
Den gleichen Erwägungen folgt Generalanwalt Jääskinen hinsichtlich des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch. Der Generalanwalt verweist darauf, dass die Unterschiede, die möglicherweise zwischen den beiden Regelungen bestehen, nicht ausschlaggebend sind, weil sie weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen. Der Generalanwalt setzt sich insoweit auch mit dem Argument auseinander, wonach die im französischen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Vergünstigungen von Arbeitnehmerinnen (wegen des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs) regelmäßig erfüllt würden, während ihre Erfüllung für männliche Arbeitnehmer schwieriger sei (weil diese bei Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit nicht immer einen bezahlten Urlaub erhielten und sich darum möglicherweise gegen eine solche Unterbrechung entschieden). Auch im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ruhestandseintritt vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass sich weibliche und männliche Arbeitnehmer in unterschiedlichen, nicht vergleichbaren Situationen befinden. Der Generalanwalt hält es deshalb für legitim, dass in Fällen, in denen männliche Arbeitnehmer die gleichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchten wie Arbeitnehmerinnen, von einem Vater der Nachweis verlangt wird, dass er seine Berufstätigkeit tatsächlich unterbrochen hat, um sich für die gleiche Zeitdauer wie eine Mutter der Erziehung seiner Kinder zu widmen. Die gleichen Überlegungen gelten nach den Ausführungen des Generalanwalts auch für Adoptiveltern.
Für den Fall, dass der Gerichtshof gleichwohl das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung bejahen sollte, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass im Licht des Urteils Griesmar eine solche Diskriminierung nicht gerechtfertigt wäre.
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Quelle: DATEV eG