EuGH zur Vermarktung von Fußballrechten

Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt lt. EuGH gegen das Unionsrecht. Das Zeigen von Fußballübertragungen, die geschützte Werke enthalten, in einer Gastwirtschaft erfordert jedoch die Zustimmung des Urhebers dieser Werke (Rs. C-403/08, C-429/08).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2011
zum Urteil C-403/08 und C-429/08 vom 04.10.2011

Ein Lizenzsystem für die
Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine
gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den
Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten
mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht.

Das
Zeigen von Fußballübertragungen, die geschützte Werke enthalten, in einer
Gastwirtschaft erfordert die Zustimmung des Urhebers dieser Werke.

Die
Football Association Premier League (FAPL) betreibt die Premier League, die
führende Profifußball-Liga in England, und vermarktet die Rechte zur
Fernsehausstrahlung der Spiele dieser Liga. Sie räumt den Rundfunkanstalten
mittels eines offenen Ausschreibungsverfahrens ein ausschließliches Recht für
die Live-Ausstrahlung der Spiele der Premier League nach Gebieten ein. Da ein
Gebiet gewöhnlich einem Mitgliedstaat entspricht, können die Fernsehzuschauer
nur die Spiele sehen, die von den Rundfunkanstalten mit Sitz in dem
Mitgliedstaat ausgestrahlt werden, in dem sie wohnen.

Um eine solche
gebietsabhängige Exklusivität zu schützen und die Öffentlichkeit davon
abzuhalten, Übertragungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu
empfangen, verpflichtet sich jede Rundfunkanstalt in ihrem Lizenzvertrag mit der
FAPL, ihr Satellitensignal zu verschlüsseln und es im verschlüsselten Zustand
über Satellit nur den Abonnenten des ihm zugewiesenen Gebiets zu übermitteln.
Daher untersagt der Lizenzvertrag den Rundfunkanstalten, die Decoderkarten
Personen zur Verfügung zu stellen, die ihre Sendungen außerhalb des
Mitgliedstaats sehen wollen, für den die Lizenz erteilt wurde.

Die den
vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegenden Streitigkeiten betreffen Versuche,
diese Exklusivität zu umgehen. Im Vereinigten Königreich sind nämlich einige
Gastwirtschaften dazu übergegangen, für den Zugang zu den Spielen der Premier
League ausländische Decoderkarten zu verwenden, die eine griechische
Rundfunkanstalt in Griechenland ansässigen Abonnenten zur Verfügung stellt. Sie
kaufen die Karten und eine Decoderbox bei einem Händler zu Preisen, die
günstiger sind als die von Sky, dem Inhaber der Rechte zur Weiterverbreitung im
Vereinigten Königreich.

Da die FAPL der Auffassung ist, dass ein solches
Vorgehen die Exklusivität und damit den Wert der Fernsehausstrahlungsrechte
untergrabe, versucht sie dem auf gerichtlichem Weg ein Ende zu setzen. Die erste
Rechtssache (C-403/08) betrifft eine zivilrechtliche Klage der FAPL gegen die
Gastwirtschaften, die unter Verwendung griechischer Decoderkarten Spiele der
Premier League gezeigt haben, und gegen die Händler, die diesen Gastwirtschaften
solche Decoderkarten geliefert haben. Die zweite Rechtssache (C-429/08) geht auf
ein Strafverfahren gegen Frau Karen Murphy zurück, die Inhaberin eines Pubs, in
dem Spiele der Premier League unter Verwendung einer griechischen Decoderkarte
gezeigt wurden. In diesen beiden Rechtssachen hat der High Court (Vereinigtes
Königreich) dem Gerichtshof mehrere Fragen über die Auslegung des Unionsrechts
zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit seinem Urteil vom 04.10.2011 stellt
der Gerichtshof fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den
Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den
freien Dienstleistungsverkehr verstoßen und weder im Hinblick auf das Ziel, die
Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit
der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden
können.

Zur Möglichkeit der Rechtfertigung dieser Beschränkung im
Hinblick auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, führt der
Gerichtshof aus, dass die FAPL an den Spielen der Premier League kein
Urheberrecht geltend machen kann, da diese Sportereignisse nicht als eigene
geistige Schöpfungen eines Urhebers und damit nicht als „Werk“ im Sinne des
Urheberrechts der Union anzusehen sind.

Doch selbst wenn das nationale
Recht Sportereignissen einen vergleichbaren Schutz gewähren würde – was
grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar wäre – ginge ein Verbot der
Verwendung der ausländischen Decoderkarten über das hinaus, was erforderlich
ist, um eine angemessene Vergütung der betreffenden Rechtsinhaber zu
gewährleisten.

Der Gerichtshof führt insoweit zum einen aus, dass für die
Berechnung einer solchen angemessenen Vergütung die tatsächliche und potenzielle
Einschaltquote sowohl im Sendemitgliedstaat als auch in jedem anderen
Mitgliedstaat, in dem die Sendungen empfangen werden, berücksichtigt werden
kann, und daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb
der Union nicht notwendig ist. Dass die Fernsehsender einen Aufschlag zahlen, um
sich eine absolute gebietsabhängige Exklusivität zu sichern, geht zum anderen
über das hinaus, was erforderlich ist, um den Rechtsinhabern eine angemessene
Vergütung zu sichern, denn eine solche Praxis kann zu künstlichen
Preisunterschieden zwischen den abgeschotteten nationalen Märkten führen. Eine
derartige Marktabschottung und ein solcher künstlicher Preisunterschied sind
aber mit dem grundlegenden Ziel des Vertrags – der Verwirklichung des
Binnenmarkts – nicht vereinbar.

Aus analogen Gründen verstößt ein System
exklusiver Lizenzen auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union, wenn die
Lizenzverträge es untersagen, ausländische Decoderkarten Fernsehzuschauern zur
Verfügung zu stellen, die die Sendungen außerhalb des Mitgliedstaats sehen
wollen, für den die Lizenz erteilt wurde.

Zwar schließt es das
Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht aus, dass ein Rechtsinhaber einem
einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht überträgt, einen
Schutzgegenstand in einem bestimmten Zeitraum von einem einzigen
Sendemitgliedstaat oder von mehreren Sendemitgliedstaaten aus über Satellit
auszustrahlen. Doch dürfen die Lizenzverträge den Rundfunkanstalten nicht jede
grenzüberschreitende Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den
betreffenden Sportereignissen untersagen, weil ein solcher Vertrag es erlauben
würde, jeder Rundfunkanstalt eine absolute gebietsabhängige Exklusivität
einzuräumen, er damit jeglichen Wettbewerb zwischen verschiedenen
Rundfunkanstalten im Bereich dieser Dienste ausschalten und so die nationalen
Märkte nach den nationalen Grenzen abschotten würde.

Schließlich stellt
der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Vorlagefragen zur Auslegung der
Urheberrechtsrichtlinie1 vorab fest, dass nur die Auftaktvideosequenz, die Hymne
der Premier League, die zuvor aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte
aktueller Begegnungen der Premier League und einige Grafiken als „Werke“
angesehen werden können und damit urheberrechtlich geschützt sind. Die
Fußballspiele selbst sind hingegen keine Werke, die einen solchen Schutz
genießen würden.

Aufgrund dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass
die in einer Gastwirtschaft stattfindende Übertragung von Sendungen, die diese
geschützten Werke – wie die Auftaktvideosequenz oder die Hymne der Premier
League – enthalten, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der
Urheberrechtsrichtlinie darstellt, für die die Zustimmung des Urhebers der Werke
erforderlich ist. Wenn nämlich eine Gastwirtschaft diese Werke an die anwesenden
Gäste verbreitet, werden die Werke an ein zusätzliches Publikum übertragen, das
von den Urhebern nicht berücksichtigt worden ist, als sie der Sendung ihrer
Werke durch den Rundfunk zugestimmt haben.

Quelle: EuGH

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