Das FG Düsseldorf legt dem EuGH die Frage vor, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandgebiet ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Az. 4 K 689/12).
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.05.2012 zum Urteil 4 K 689/12 vom 02.04.2012
Der 4. Senat des Finanzgerichts legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandgebiet ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Der Kläger – Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz – erbte im März 2009 von seiner verstorbenen Ehefrau u. a. ein im Inland befindliches Grundstück im Wert von 329.200 Euro und sonstiges Vermögen in Deutschland in Höhe von 33.689 Euro sowie Vermögen in der Schweiz in Höhe von 169.508 Euro. Das Finanzamt unterwarf den Erbfall hinsichtlich des im Inland belegenen Grundstücks der Erbschaftsteuer und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro.
Der für das Erbschaftsteuerrecht zuständige 4. Senat hat Zweifel, ob der Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des EG-Vertrags zu vereinbaren ist. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 Euro zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) vorläge, stünde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 Euro zu und sein Erwerb wäre steuerfrei.
Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 22.04.2010 Rs. C-510/08 „Mattner“, Slg. 2010, I-3553 den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG für europarechtswidrig gehalten, sofern Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Hier hatten zwar die Erblasserin und der Kläger ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Drittland. Der EuGH hatte jedoch ebenfalls entschieden, dass Art. 56 Abs. 1 EGV auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt (EuGH, Urteil vom 18.12.2007 Rs. C-101/05 „Skatteverket“, Slg. 2007, I-11531).
Der Senat konnte nicht die durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) eingeführte Option zur beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) anwenden, da diese auf Drittstaaten außerhalb des EU-/EWR-Raums keine Anwendung findet.
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Quelle: DATEV eG