Nach dem Hochschulgesetz ist die Exmatrikulation zulässig, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen. Die Einschreibung ist u. a. dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. So das VG Aachen (Az. 6 K 1095/15).
Exmatrikulation nach sechs Semestern wegen Täuschung bei der Einschreibung rechtens
VG Aachen, Pressemitteilung vom 14.12.2015 zum Urteil 6 K 1095/15 vom 03.12.2015
Dies ist aus der Sicht der 6. Kammer nicht zu beanstanden. In dem Urteil vom 03.12.2015 hat das Gericht ausgeführt:
Nach dem Hochschulgesetz sei die Exmatrikulation zulässig, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen. Die Einschreibung sei u. a. dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Das sei hier der Fall. Bei Kenntnis der Sachlage hätte die RWTH die (erneute) Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin versagen müssen.
Die Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger erst nach dem 6. Semester exmatrikuliert worden sei. Die RWTH habe erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erlangt. Bei seiner erstmaligen Einschreibung an der RWTH im (Formular-)“Antrag auf Einschreibung habe der Kläger die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Klausur objektiv falsch mit „nein“ beantwortet. Es komme nicht darauf an, ob dies in Täuschungsabsicht geschehen sei. Jedenfalls könne sich der Kläger aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem stehe sein Studienabschluss nicht unmittelbar bevor. Nach eigener Einschätzung benötige er weitere fünf Semester bis zum Abschluss des Studiums.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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Quelle: DATEV eG