Laut BSG sind abhängig von den Umständen des Einzelfalls Fahrtkosten – entstanden durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind – für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, vom Jobcenter nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) zu übernehmen (Az. B 4 AS 4/14 R).
BSG, Pressemitteilung vom 18.11.2014 zur Entscheidung B 4 AS 4/14 R vom 18.11.2014
Fahrtkosten – entstanden durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind – sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vom Jobcenter, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) zu übernehmen. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 18. November 2014 entschieden.
Im konkreten Fall übte der Kläger sein Umgangsrecht als geschiedener Vater einer 10 bzw. 11-jährigen Tochter aus, indem er sie alle vierzehn Tage am Freitagabend bei der rund 140 km entfernt von ihm lebenden Mutter abholte und sie am Sonntagnachmittag dorthin zurückbrachte. Wegen der Kosten für die mit seinem eigenen Pkw durchgeführten Fahrten machte der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger beim beklagten Jobcenter einen Mehrbedarf geltend.
Das Bundessozialgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine Mehrbedarfsleistung für die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter von mehr als 340 Euro, also der Kosten für das günstigste Bahnticket, verneint. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Mehrbedarfs dem Grunde nach vor. Der Höhe nach bestanden jedoch Einsparmöglichkeiten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei der Bestimmung der grundsicherungsrechtlich gebotenen Einsparmöglichkeit hinsichtlich der Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts ist Ausgangspunkt die verfassungsrechtliche Absicherung dieses Rechts durch Art 6 Abs. 2 des Grundgesetzes. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II Ausfluss des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Grundgesetzes sind. In diesem Rahmen ist andererseits bei der Beurteilung der „Einsparmöglichkeiten“ zu beachten, dass die getätigten Ausgaben im Sinne eines durch Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarfs aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürfen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht.
Hieraus folgt: Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein; der Leistungsberechtigte muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen. Er hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger hier lediglich einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf in Höhe der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen.
| § 21 Abs. 6 SGB II 1Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. 2Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. |
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Quelle: DATEV eG