Festlegung einer Mindestkörpergröße für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig

Das OVG Sachsen-Anhalt hat festgestellt, dass die in § 4 Nr. 4 der Polizeilaufbahnverordnung festgelegte Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt rechtlich nicht zu beanstanden ist (Az. 1 M 92/17).

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