Finanzämter berücksichtigen die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 ab Juli 2020
Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.07.2020
Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter gem. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird.
Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt.
Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen.
Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
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