LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zum Urteil We 6 S 1/26 vom 21.09.2026
Klägerin gewinnt in Berufungsinstanz Prozesse gegen sog. Billigflieger
Landgericht Heilbronn spricht klageweise verfolgte Ansprüche von Fluggästen in zweiter Instanz zu (Urteil der 6. Zivilkammer vom 21. September 2026, Az. We 6 S 1/26, und weitere Verfahren)
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hat in der Berufung ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Heilbronn abgeändert und der Klägerin aus vom Fluggast (Verbraucher) abgetretenen Recht einen Rückerstattungsanspruch für Drittgebühren und Steuern, die durch den Nichtantritt des Fluges tatsächlich nicht angefallen sind (so bezeichnete unverbrauchte Flugnebenkosten wie etwa Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt bei Abfertigung, Gebühren Sicherheitskontrollen und sonstige Entgelte nach der am Startflughafen geltenden Entgeltverordnung), zugesprochen.
Das Amtsgericht war in erster Instanz noch der Argumentation der beklagten Fluggesellschaft gefolgt, die darauf hingewiesen hatte, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sei vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens und des geltenden Rechts u. a. die Anwendung ungarischen Rechts wirksam festgelegt. Aufgrund der anwendbaren Bestimmungen sei auch bei Stornierung oder Nichtantritt des Fluges eine (selbst nur anteilige) Rückerstattung von Gebühren und Steuern nicht vorgesehen.
Nach dem Schluss der Berufungsverhandlung über die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene Berufung, in der die Kammer zu verstehen gegeben hatte, dass sie die Berufung voraussichtlich für erfolgreich hält, hat die beklagte Fluggesellschaft den Erstattungsanspruch schließlich anerkannt.
Die Verurteilung der beklagten Fluggesellschaft erfolgte demgemäß aufgrund dieses Anerkenntnisses, wobei das Berufungsgericht in den Gründen auch schriftlich weiter ausführt, dass die Berufung selbst ohne Anerkenntnis Erfolg gehabt hätte. Hierbei hat die Kammer angenommen, dass die zwar grundsätzlich mögliche Wahl des ungarischen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck) vorliegend wegen Intransparenz und Irreführung und damit wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln (sog. Klausel-RL) in Verbraucherverträgen unwirksam sei. So regele u. a. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil eines Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Artikel 5 der Richtlinie verlangt weiter eine klare und verständliche Regelung.
Aus den 61 Seiten umfassenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen der beklagten Fluggesellschaft sei nach Auffassung der Kammer bereits nicht klar ersichtlich gewesen, welchem geltenden Recht das ungarische Recht vorgehen sollte, auch weil die Bedingungen nicht diesen Begriff weiter definieren, sondern einzig auf den Begriff „anwendbares Recht“ abstellen und im Übrigen auch keine einheitliche Verwendung dieser Begriffe erfolge. Ausgerechnet die Fluggastrechte-VO, die sowohl auf der Ebene des EU-Rechts für den Bereich der Personenbeförderung gelte und dem ungarischen Recht vorgehe, werde entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und weiter obergerichtlich wiederholter Vorgabe vom Klauselanwender, der beklagten Fluggesellschaft, nicht als vorrangiges Recht aufgeführt, womit für den durchschnittlichen Verbraucher ungeklärt bleibe, was unter den in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen definierten Begriff „anwendbares Recht“ falle. Dies führe zu einer Intransparenz und Irreführung des Verbrauchers und in der Folge zur Unwirksamkeit dieser sog. Rechtswahlklausel.
Damit greift nach Überzeugung der Kammer deutsches Recht: Im Nichtantritt der Flugreise liege eine konkludente, wirksame Kündigung des Beförderungsvertrages im Sinne von § 648 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dieser Vorschrift kann die beklagte Fluggesellschaft zwar die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Soweit in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der beklagten Fluggesellschaft auch ein Ausschluss der Erstattung der Gebühren und damit derjenigen Flugnebenkosten umfasst sein soll, die jedoch nur bei tatsächlich durchgeführter Beförderung des buchenden Fluggastes anfallen, verstoße diese Klausel nach Auffassung der Kammer gegen das sich aus § 648 Satz 2 BGB ergebende gesetzliche Leitbild und sei deshalb gemäß § 307 Absatz 1 und 2 BGB unwirksam. Denn das Luftfahrtunternehmen soll nicht bessergestellt werden als es bei durchgeführtem Vertrag stehen würde. Bei Durchführung der stornierten Beförderung hätte die beklagte Fluggesellschaft aber gerade die Flugnebenkosten wie Steuern und Gebühren abführen müssen. Dass diese Flugnebenkosten bei Stornierung des Fluges bei der Fluggesellschaft verbleiben sollen, sei mit dem aus § 648 Satz 2 BGB ableitbaren Gerechtigkeitsgebot unvereinbar.
Im gleichen Sachzusammenhang hat auch die 11. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn am 21. September 2026 in fünf weiteren Parallelprozessen gleichlautende Anerkenntnisurteile erlassen (Az. Br 11 S 11/25, Mo 11 S 19/25, Br 11 S 21/25, Mo 11 S 1/26, Mo 11 S 9/26), die ebenso die vorskizzierte Begründung tragen. Ergänzend wurden auch weiteren erstinstanzlich bemühten Argumenten, wie etwa der im Luftverkehr geltenden Preisfreiheit oder fehlender Verbraucherbenachteiligung aufgrund eigener Interessenlage der Verbraucher am Angebot von sog. Billigflugtarifen, eine Absage erteilt. Selbst das Ziel eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes im Luftverkehr könne die Anwendung nationalen Rechts nicht wie beabsichtigt limitieren und zu einschränkender Rechtsanwendung führen. Regelungen zur Vertragsbeendigung und deren Rechtsfolgen seinen nicht durch europäische Vorgaben, vergleichbar Fluggastrechte-VO oder Haftungs-VO, harmonisiert, sodass die rechtlichen Maßstäbe der Nationalstaaten Anwendung finden und damit auch differierende Ergebnisse einer Klauselkontrolle hinzunehmen seien.
Hinweis zur Rechtslage
§ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:
Kündigungsrecht des Bestellers
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Quelle: Landgericht Heilbronn
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