Frauenvertreterin muss bei Abmahnung der BVG beteiligt werden

Die Frauenvertreterin muss lt. VG Berlin auch bei Abmahnungen gegenüber Beschäftigten beteiligt werden. Um eine potenzielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei (Az. 5 K 379.12).

 

VG Berlin, Pressemitteilung vom 21.03.2014 zum Urteil 5 K 379.12 vom 27.02.2014

 
Die Frauenvertreterin der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) muss auch bei Abmahnungen gegenüber Beschäftigten beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

 

Die BVG hatte im Juni 2012 einen Omnibusfahrer abgemahnt, weil dieser in drei Fällen einen Bus über mehrere Meter freihändig geführt haben soll. Die Klägerin, die zuständige Frauenvertreterin der BVG, war hieran nicht beteiligt worden. Mit ihrer Feststellungsklage machte die Klägerin die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte geltend. Bei der Abmahnung handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Rechtsstellung des Beschäftigten berühre. Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung habe das Bundesarbeitsgericht dies in parallelen Fällen bereits entschieden.

 

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Klägerin an der Abmahnung hätte beteiligt werden müssen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündigungsverfahrens oder eines Zeugnisses zu Lasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne. Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potenzielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei.

 

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Quelle: DATEV eG