Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass durch die Abschaffung der Lohnsteuerkarte ein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden muss, damit Freibeträge für 2012 zur Ermäßigung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.
OFD Koblenz, Pressemitteilung vom
21.09.2011
Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder
Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte
eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem „Wohnsitz-Finanzamt“ einen Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages zieht der
Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und das monatliche Nettogehalt
erhöht sich. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie
beispielsweise das Elterngeld, auswirken.
Neu: Die
gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton gibt es nicht mehr. Für 2012 müssen
daher die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden. Dies gilt auch dann,
wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. In
diesen Fällen ist weiter ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
ausreichend. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur
dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen
Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z. B. wenn das Gültigkeitsdatum für den
Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sogenannten
Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten
Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen.
Der Antrag für das
Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden
Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30.11.2012
der letzte Termin.
Gründe, die zu einer Ermäßigung der
Lohnsteuer führen können:
- hohe Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit)
- außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen
mindestens 600 Euro pro Jahr betragen) - Kinderbetreuungskosten
- Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende
Ehegatten - Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
- haushaltsnahe Dienstleistungen
- Verluste und Geringverdiener
Im Rahmen dieses Antragsverfahrens
müssen die Steuerermäßigungsgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden.
Das Finanzamt berechnet dann die voraussichtliche
Steuerermäßigung und stellt diesen Betrag den Arbeitgebern in der elektronischen
Datenbank zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber kann daraufhin die Lohnsteuerabzüge
unter Beachtung der Freibeträge ermitteln.
Beispiel: Der
monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.800 Euro. Der eingetragene Freibetrag auf
der Lohnsteuerkarte beläuft sich auf 210 Euro monatlich. Der Arbeitgeber
versteuert dann nicht 1.800 Euro, sondern 1.590 Euro (1.800 Euro abzüglich 210
Euro).
Quelle: OFD Koblenz
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