Freihaltung von Schulplätzen für Schüler aus den Sprachförderkursen verstößt gegen das Gesetz

Das VG Bremen entschied, dass die Freihaltung von Schulplätzen für Schüler aus Sprachförderkursen sowohl gegen den Vorrang als auch den Vorbehalt des Gesetzes verstößt und verpflichtete die Stadtgemeinde Bremen zur Aufnahme der betreffenden Kinder in die jeweiligen Wunschschule (Az. 1 V 1579/16, 1 V 1529/16).

 

Freihaltung von Schulplätzen für Schüler aus den Sprachförderkursen verstößt gegen das Gesetz

 

VG Bremen, Pressemitteilung vom 26.07.2016 zu den Beschlüssen 1 V 1579/16 vom 21.07.2016 und 1 V 1529/16 vom 22.07.2016

 

Das Verwaltungsgericht Bremen hat jedes Jahr in den Sommerferien die sog. Schulzuweisungseilverfahren zu entscheiden. In ihnen versuchen Eltern auf dem Rechtsweg die Zuweisung ihrer Kinder zu der Wunschschule zu erreichen, die ihnen zuvor behördlicherseits unter Verweis auf eine bereits ausgelastete Kapazität versagt worden ist. § 6a Bremisches Schulverwaltungsgesetz schreibt bei Überanwahl einer Schule ein Aufnahmeverfahren vor, bei dem die Schulplätze nach genau festgelegten Kriterien (z. B. Härtefall, Leistung oder zuvor besuchte Grundschule) vergeben werden. In diesem Jahr fielen hinsichtlich der weiterführenden Schulen (5. Jahrgangsstufe) in der Stadtgemeinde Bremen insgesamt 27 Eilverfahren an, die neun verschiedene Oberschulen (Gesamtschulen Bremen-Ost, Bremen-Mitte und Bremen-West sowie Oberschulen Am Leibnizplatz, Am Barkhof, Helsinkistraße, An der Egge, Ronzelenstraße und Wilhelm-Olbers-Oberschule) und vier verschiedene Gymnasien (Gymnasien Hamburger Straße, Horn, Vegesack und Altes Gymnasium) betrafen.

 

Mit Beschlüssen vom 21. und 22.07.2016 gab die zuständige 1. Kammer sämtlichen 27 Eilanträgen statt und verpflichtete die Stadtgemeinde Bremen zur Aufnahme der betreffenden Kinder in die jeweiligen Wunschschule. In all diesen Verfahren stellte sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der (nur) auf der Ebene einer Rechtsverordnung, ausgefüllt durch die Kapazitätsrichtlinien, angeordneten Freihaltung von Schulplätzen für Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen. Denn hierdurch standen für die am regulären Aufnahmeverfahren teilnehmenden Schülerinnen und Schülerinnen entsprechend weniger Schulplätze zur Verfügung.

 

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Freihaltung der Schulplätze für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen zum einen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verstößt. Denn sie widerspreche den in § 6a BremSchVwG festgelegten Verteilungskriterien. Für die Regelungen in § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Sätze 3, 5 AufnahmeVO fehle es an einer formellgesetzlichen Ermächtigung des Bremischen Landesgesetzgebers. Die von der Stadtgemeinde Bremen insoweit angeführten Regelungen im Bremischen Schulgesetz und Schulverwaltungsgesetz reichten hierzu nicht aus. Insbesondere handele es sich bei § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Sätze 3, 5 AufnahmeVO nicht um kapazitätsrelevante Vorschriften im Sinne der Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG. Nach dieser Norm werden die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Schul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen durch eine Rechtsverordnung geregelt. Auch der in § 3 Abs. 4 BremSchulG gesetzlich festgeschriebene Auftrag an die Bremischen Schulen, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln, verleihe der Senatorin für Kinder und Bildung nicht die Befugnis, zur Inklusion von den in § 6a BremSchVwG normierten Verteilungskriterien abzuweichen. Zum anderen sei aber auch der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes betroffen, nach dem Regelungen, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblich seien, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen seien. Eine solche Grundrechtsrelevanz komme der Entscheidung, welche weiterführende Schule ein Kind besuche, zu.

 

Die Beschlüsse der Kammer sind sämtlich nicht rechtskräftig. Die Stadtgemeinde Bremen kann gegen sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.

 

Hintergrund

 

Nach dem Bremischen Schulgesetz gilt die grundsätzlich zwölf Jahre dauernde Schulpflicht für sämtliche Kinder und Jugendliche, die in Bremen wohnen (§§ 52, 54 Abs. 1 BremSchulG), demgemäß auch für Flüchtlinge und Asylbewerber. Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit allerdings zunächst mit einem mehrmonatigen Sprachförderkurs (§ 36 Abs. 3 BremSchulG). Der Übergang vom Sprachförderkurs in das Regelschulsystem erfolgte bislang unter Ausnutzung vorhandener Kapazitäten, zunehmend aber wegen der hohen Anzahl von Neuzugängen unter Überschreitung der maximalen Klassengröße. Um hier Abhilfe zu schaffen, nahm die Senatorin für Kinder und Bildung in die Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27.01.2016 (AufnahmeVO) und in die Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom selben Tage (Kapazitätsrichtlinien) spezielle Regelungen für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen auf.

 

Konkret bestimmt § 17 Abs. 2 AufnahmeVO, dass die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven zum Zweck der Beschulung von Schülerinnen und Schülern zusätzliche Klassenverbände einrichten kann. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapazitäten sind diesen Kindern vorbehalten. Und nach § 18 Abs. 1 Sätze 3, 5 AufnahmeVO kann in der Stadtgemeinde Bremen Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremen der Magistrat für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen bis zu zwei Plätze je Klassenverband freihalten, die diesen Kindern vorbehalten sind. In Ausfüllung dieser Vorschriften hat die Senatorin für Kinder und Bildung in Ziffer 7 ihrer Kapazitätsrichtlinien festgelegt:

 

„Für Schülerinnen und Schüler aus Sprachförderkursen werden an der Oberschule Habenhausen, an der Oberschule Am Barkhof, an der Oberschule Ronzelenstraße, an der Oberschule Lerchenstraße und am Alten Gymnasium im fünften Jahrgang je ein zusätzlicher Klassenverband eingerichtet, deren so geschaffene zusätzliche Kapazitäten zunächst Schülerinnen und Schülern aus Sprachförderkursen vorbehalten sind. Bis zu 50 Prozent dieser zusätzlich an der jeweiligen Schule geschaffenen Plätze werden über die Warteliste an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Aufnahmeverfahren bislang keinen Platz an dieser Schule erhalten haben, wenn sie nicht bis zum 31.07.2016 mit Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen besetzt worden sind. Zudem werden in den eingerichteten Klassenverbänden der weiterführenden Schulen, in denen keine Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, in Oberschulen zwei Plätze und in Gymnasien ein Platz freigehalten. Werden diese Plätze zunächst nicht voll in Anspruch genommen, so werden die übrigen dieser Plätze für Schülerinnen und Schüler aus Sprachförderkursen freigehalten, die erst später hinzuziehen.“

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Quelle: DATEV eG