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Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 am 21.09.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 24.09.2026 in Kraft getreten. Er soll die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erleichtern, die nicht der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.09.2026

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard (VS – voluntary standard) wurde mit der delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 am 21.09.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 24.09.2026 in Kraft getreten. Er soll die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erleichtern, die nicht der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen.

Um Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitern vor überbordenden ESG-Abfragen großer berichtspflichtiger Unternehmen zu schützen, führt der Standard eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette (sog. value chain cap) ein. Diese gilt ausschließlich für die Erhebung von Informationen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und nicht für zusätzliche Informationsanforderungen, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.

Die Bestimmungen zur value chain cap gelten ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Darüber hinaus werden Finanzinstitute, Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute angehalten, zusätzliche Informationen, die über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Richtlinie 2013/34/EU hinausgehen und von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten angefordert werden, soweit wie möglich auf die in Anhang I der delegierten Verordnung aufgeführten Angaben zu beschränken.

Der freiwillige Berichterstattungsstandard basiert auf der Empfehlung der EU-Kommission (EU) 2025/1710 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, die seit Inkrafttreten des VS am 24.09.2026 nicht mehr rechtswirksam ist. Beibehalten wurde u. a. die modulare Struktur der Kommissionsempfehlung bestehend aus Basis- und Zusatzmodul. Die Angaben im Basismodul sind als angestrebter Ansatz für Kleinstunternehmen konzipiert und stellen eine Mindestanforderung für andere Unternehmen dar. Die Angaben im Zusatzmodul dürfen von Banken, Investoren und Firmenkunden des Unternehmens zusätzlich zum Basismodul angefordert werden. Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsinformationen nach dem VS bereitstellen, sind nicht verpflichtet, diese prüfen zu lassen.

EFRAG stellt den Unternehmen auf ihrer Webseite mit dem sog. EFRAG ESRS Knowledge Hub eine Informationsplattform mit zahlreichen Informationen u. a. zur Anwendung des VS zur Verfügung. Mit der Veröffentlichung der delegierten Verordnung zum VS hat EFRAG die entsprechenden Unterstützungsdokumente aktualisiert und in englischer Sprache veröffentlicht. Übersetzungen in alle EU-Amtssprachen sollen bis November 2026 bereitgestellt werden. Ebenfalls bis November 2026 ist eine Aktualisierung des digitalen Template vorgesehen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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