Fristlose Kündigung der Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ungültig
ArbG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Urteil 4 Ca 6362/16 vom 08.12.2017
Zu diesem Vorwurf ist am 12.10.2017 ein Beweisbeschluss verkündet worden.
Nach diesem Termin hat die Klägerin dem Gericht Unterlagen der Rechtsanwaltskammer Köln vorgelegt, die nach Überzeugung des Gerichts gegen die Berechtigung des Vorwurfs sprachen. Vor dem Hintergrund wurde der Beweisbeschluss am 08.12.2017 aufgehoben und von einer Vernehmung der Mitarbeiter über Äußerungen, die die Klägerin bezüglich ihrer Personalakte getätigt haben soll, abgesehen.
Das Gericht hat der Kündigungsschutzklage sowie den auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichteten Anträgen nunmehr mit der Begründung stattgegeben, dass aufgrund der vorliegenden Indizien nicht mit der für eine Verdachtskündigung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin den ihr vorgeworfenen Pflichtverstoß begangen hat.
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