Das VG Frankfurt am Main entschied, dass es sich bei einer Fruchtreiferei (hier: Bananen) nicht um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes handelt (Az. 5 K 4598/14.F).
Eine Banane bleibt eine Banane“
VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 06.07.2016 zum Urteil 5 K 4598/14.F vom 08.06.2016 (nrkr)
Die Klägerin betreibt mehrere Fruchtreifereien im Bundesgebiet, in denen unreife, grüne Bananen unmittelbar aus den Bananenanbaugebieten aufgenommen und in einem bestimmten Verfahren so bearbeitet werden, dass die Bananen zu einem dem Bedarf entsprechenden Zweck als reife, verzehrfertige Bananen an Verkaufsmärkte geliefert werden können. Bei diesem Verfahren wird in erheblichem Umfang Strom verbraucht.
Mit Antrag vom 28. Juni 2013 beantragte die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für drei von ihr betriebene Reifereien.
Mit Schreiben vom 1. November 2013 teilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Klägerin mit, dass diese die Voraussetzung für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfülle, da sie nicht zum „produzierenden Gewerbe“ im Sinne der Vorschrift zähle.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Behandlung der Bananen kein natürlicher Vorgang, sondern ein tatsächlicher Prozess sei, bei dessen Ausgangsmaterial es sich um die grüne, nicht zum Verzehr geeignete Banane handele, die in besonders konstruierten, gasdichten Räumlichkeiten unter Behandlung durch Äthylen in einem kontrollierten technischen Prozess zu einem verkaufsfähigen Endprodukt werde.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, warum es sich bei dem Reifungsprozess der Bananen nicht um „produzierendes Gewerbe“ handele.
Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 zurück.
Die Klägerin hat am 8. Dezember 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Begrenzung der EEG-Umlage weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Klage zeigt die Klägerin insbesondere auf, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem Reifeprozess um „verarbeitendes Gewerbe“, nicht aber um Land- und Forstwirtschaft handele.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht dem „produzierenden Gewerbe“ zuzuordnen sei, sondern dem Abschnitt „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“ zugehöre. Das Ausgangsprodukt der Bananenreiferei sei eine Banane, ebenso wie das Endprodukt eine Banane sei, mithin finde eine Umwandlung nicht statt.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 8. Juni 2016 die Klage abgewiesen.
Nach der Begründung des Gerichts handelt es sich bei der Klägerin um kein „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ mit der Folge, dass die durch die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2014 vorgenommene Ablehnung einer Begrenzung der von der Klägerin für 2014 zu tragenden EEG-Umlage rechtmäßig ist. Nach Auffassung des Gerichts war für den Gesetzgeber bei der maßgeblichen Begriffsbestimmung, bezogen auf den streitgegenständlichen Begrenzungszeitraum 2014, maßgeblich, dass „das in der Begriffsbestimmung genannte produzierende Gewerbe sich im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen auszeichnet. Regelmäßig erfolgt eine mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren, wobei bei der Herstellung von Waren Rohstoffe in Waren umgewandelt werden. Entscheidendes Kriterium ist, dass das Unternehmen bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit aus den Ausgangsmaterialien tatsächlich eine neue Ware herstellt.“
Vor diesem Hintergrund liegt nach Auffassung des Gerichts ein derartiger Prozess in der Bananenreiferei nicht vor; vielmehr verbleibt eine Banane eine Banane. Entscheidend ist hierbei, dass ein natürlicher Ablauf – das Reifen der Banane – durch die physikalisch-chemische Behandlung in den Fruchtreifereien der Klägerin derart gestaltet wird, wie er auch abliefe, wäre die Banane nicht bereits in grünem und damit nicht marktfähigem Zustand geerntet worden.
Auch wenn das Ausgangsprodukt der grünen Bananen in diesem Zustand schwerlich Endabnehmer finden würde, ist das nach Umwandlung der in der Frucht enthaltenen Stärke in Zucker sowie Senkung des Säuregehalts entstandene Endprodukt reifer Bananen kein solches, das auf natürlichem Weg ohne menschliche Einwirkung nicht entstünde. Ein bloßes Abstellen auf die Marktreife genügt also nicht.
Hierin besteht der Unterschied etwa zum Pasteurisieren von Milch oder Entkoffeinieren von Kaffee.
Nach der Begründung des Gerichts ist im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers davon auszugehen, dass durch den energieintensiven Vorgang beim Reifen einer grünen Banane durch die physikalisch-chemische Behandlung in einer Fruchtreiferei zu einer gelben Banane kein anderes Produkt im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien durch die Veredelung von Erzeugnissen hergestellt, sondern bei Produktidentität ein in der Natur ebenso eintretender Effekt lediglich manipuliert wird. Kurzum: Eine Banane bleibt eine Banane.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.
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Quelle: DATEV eG