Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Reform des Scheinvaterregresses sowie zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vorgelegt.
BMJV, Pressemitteilung vom 29.08.2016
Heiko Maas zum Scheinvaterregress:
„Wir wollen für mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress sorgen. Das beruht auch auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Wir regeln klar einen gesetzlichen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters. Soweit dies zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den Vater des Kindes erforderlich ist, soll eine gesetzliche Verpflichtung der Mutter zur Erteilung der Auskunft bestehen. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen.
Zudem soll geregelt werden, dass der Scheinvater Erfüllung des Regressanspruchs nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit von dem Vater des Kindes verlangen kann. Derzeit gibt es keine zeitliche Einschränkung der Geltendmachung des Regressanspruchs. In Fällen, in denen die Anfechtung der Vaterschaft sehr spät betrieben wurde, kann dies zu einer unangemessenen finanziellen Rückabwicklung des Familienlebens über viele Jahre führen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt werden konnte.
Bis zu dem Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft handelte es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben. Das soll unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden. Sollten sich diese Zweifel erhärten, ist es dem Scheinvater zuzumuten innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten.“
———————-
Quelle: DATEV eG