EuGH-Generalanwalt Szpunar vertritt die Auffassung, dass Gibraltar und das Vereinigte Königreich für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs als eins zu behandeln sind. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Fernglücksspielabgabe zur Erreichung der vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Ziele, nämlich der Herstellung gleicher Bedingungen für inländische und für ausländische Unternehmen und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen steuerlichen Kontrolle über den Glücksspielmarkt durch das Vereinigte Königreich, geeignet und erforderlich ist (Rs. C-591/15).
Für Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs sind Vereinigtes Königreich und Gibraltar ein einziger Mitgliedstaat
EuGH, Pressemitteilung vom 19.01.2017 zu den Schlussanträgen C-591/15 vom 19.01.2017
Im Jahr 2014 erließ das Vereinigte Königreich eine neue Steuerregelung für bestimmte Glücksspielabgaben. Danach haben Glücksspielanbieter für alle Fernglücksspieleinsätze, die Verbraucher des Vereinigten Königreichs bei ihnen tätigen, eine Glücksspielabgabe ungeachtet der Steuer zu entrichten, die sie in dem Hoheitsgebiet zahlen, unter dessen Zuständigkeit sie fallen. Diese neue Steuerregelung ersetzte die bis dahin geltende Steuerregelung, wonach nur im Vereinigten Königreich ansässige Glücksspielanbieter Glücksspielabgaben auf ihre Bruttogewinne aus an Kunden weltweit erbrachten Glücksspieldienstleistungen zu entrichten hatten.
GBGA focht diese neue Steuerregelung vor dem High Court von England und Wales an, weil sie in der Abgabe einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht. Die (im Ausgangsverfahren beklagte) Königliche Finanz- und Zollbehörde macht geltend, dass sich GBGA nicht auf unionsrechtliche Rechtspositionen berufen könne, da die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich nicht vom Unionsrecht erfasst werde. Jedenfalls könne in der neuen Regelung, da es sich um eine unterschiedslos anwendbare steuerliche Maßnahme handle, keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gesehen werden.
Der High Court möchte vom Gerichtshof wissen, ob für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs Gibraltar und das Vereinigte Königreich so zu behandeln sind, als wären sie Teile eines einzigen Mitgliedstaats, oder ob Gibraltar im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit den Verfassungsstatus eines gegenüber dem Vereinigten Königreich gesonderten Gebiets hat, sodass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich als Handel innerhalb der Union zu behandeln ist.
In seinen Schlussanträgen vom 19.01.2017 vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass Gibraltar und das Vereinigte Königreich für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs als eins zu behandeln sind.
Zunächst äußert der Generalanwalt die Ansicht, dass die Verträge, während aus ihnen klar hervorgeht, dass das Unionsrecht auf Gibraltar Anwendung findet, nichts zu dem Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar sagen, wenn es um die Anwendung der Grundfreiheiten geht.
In Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der Generalanwalt fest, dass es das Vereinigte Königreich und nicht Gibraltar ist, das mit der Ratifizierung der Verträge Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten eingegangen ist. Deshalb werden Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Gibraltar denkrichtig gegen das Vereinigte Königreich angestrengt, und Gibraltar kann Vertragsverletzungsverfahren nicht selbst einleiten. Käme die Dienstleistungsfreiheit zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar zur Anwendung, würde dies nach Ansicht des Generalanwalts befremdlicherweise bedeuten, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung gegenüber sich selbst einginge. Der Generalanwalt gelangt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des Unionsrechts auf Gibraltar keine neuen oder zusätzlichen Rechte im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar schafft, die zu denjenigen hinzukämen, die sich aus dem Verfassungsrecht beider ergeben. Dementsprechend können Gibraltar und das Vereinigte Königreich für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs nichts anderes als ein einziger Mitgliedstaat sein.
Sodann äußert der Generalanwalt für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Dienstleistungsfreiheit auf den Handel zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich Anwendung findet, die Auffassung, dass diese Freiheit durch die neue Steuerregelung nicht beschränkt wird. Mit der neuen Steuerregelung werden inländische Glücksspielabgaben auferlegt, die für alle Dienstleistungserbringer unterschiedslos gelten.
Schließlich geht der Generalanwalt für den Fall, dass der Gerichtshof anders als er einen rein innerstaatlichen Sachverhalt verneinen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im vorliegenden Fall bejahen sollte, knapp darauf ein, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt wäre. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass es Sache des vorlegenden Gerichts wäre, festzustellen, ob die Fernglücksspielabgabe zur Erreichung der vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Ziele, nämlich der Herstellung gleicher Bedingungen für inländische und für ausländische Unternehmen und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen steuerlichen Kontrolle über den Glücksspielmarkt durch das Vereinigte Königreich, geeignet und erforderlich ist.
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Quelle: DATEV eG