Fußballfan hat keinen Erfolg mit Eilantrag gegen Alkoholverbot

Das VG Hannover hat den Eilantrag eines Fußballfans aus Münster gegen eine Allgemeinverfügung der Bundespolizei abgelehnt, die anlässlich eines Fußballspiels am 28.01.2017 zwischen dem VfL Osnabrück und SC Preußen Münster ein Alkoholverbot und das Mitführen gefährlicher Gegenstände sowie Schutzbewaffnung und Vermummung verbietet.

 

VG Hannover, Pressemitteilung vom 27.01.2017 zum Beschluss vom 26.01.2017

 

 

Die 10. Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 26.01.2017 den Eilantrag eines Fußballfans aus Münster abgelehnt, der sich gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung der Bundespolizei gewandt hat.

 

Anlässlich der Fußballspielbegegnung zwischen dem VfL Osnabrück und SC Preußen Münster am 28. Januar 2017 in Osnabrück hat die Bundespolizeirektion Hannover durch Allgemeinverfügung das Mitführen und den Konsum von Alkohol, das Mitführen von Glasflaschen, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen sowie Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen auf verschiedenen Regionalzugstrecken im Raum Münster/Osnabrück verboten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der die Verfügung im Wesentlichen als unverhältnismäßig rügt.

 

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag schon aus formalen Gründen abgelehnt, weil der Antragsteller versäumt hatte, Widerspruch bei der Bundespolizeidirektion einzulegen und nicht dargelegt hatte, dass und inwieweit er durch die Verfügung tatsächlich betroffen ist. Auch in der Sache bleibe der Antrag ohne Erfolg, weil es dem Antragsteller zumutbar sei, sich vorläufig an die Verfügung zu halten und die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin die Verfügung trage.

 

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

 

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Quelle: DATEV eG