G-8-Schüler haben den gleichen Anspruch auf Schülerfahrkosten wie Schüler anderer Schulformen

Schüler der 10. Klasse eines G-8-Gymnasiums haben den gleichen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten wie Schüler der 10. Klasse anderer Schulformen. So entschied das VG Köln (Az. 10 K 7913/10) und schloss sich damit ähnlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen und Gelsenkirchen aus dem Jahr 2011 an.

VG Köln, Pressemitteilung vom
28.09.2011 zum Urteil 10 K 7913/10 vom 28.09.2011

Schüler der 10. Klasse eines
G-8-Gymnasiums haben den gleichen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten
wie Schüler der 10. Klasse anderer Schulformen. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Köln mit einem am 28.09.2011 verkündeten Urteil und gab damit
der Klage betroffener Eltern gegen die Stadt Wipperfürth statt. Das Kölner
Gericht schloss sich damit ähnlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Aachen und Gelsenkirchen aus dem Jahr 2011 an.

Der Sohn der Kläger
besuchte im Schuljahr 2010/1011 die 10. Klasse eines etwa 4 Kilometer von der
Wohnung entfernten G-8-Gymnasiums in Wipperfürth. Mit dem Eintritt in die 10.
Klasse hatte für ihn bereits die Oberstufe begonnen. Nachdem die Stadt
Wipperfürth während der Sekundarstufe I die Fahrkosten übernommen hatte, lehnte
sie eine Übernahme ab Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ab. Die
Schülerfahrkostenverordnung sieht vor, dass Fahrkosten dann zu übernehmen sind,
wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der
Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Ist die Entfernung zwischen Schule und
Wohnung geringer, kommt eine Übernahme nur in Betracht, wenn der Schulweg
besonders gefährlich ist.

Die Eltern hatten damit argumentiert, der
Schulweg sei wegen der örtlichen Verkehrsverhältnisse auf einer Landstraße ohne
Gehweg besonders gefährlich. Dem folgte das Gericht zwar nicht, gab der Klage
aber aus einem anderen Grund statt: Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge,
dass für Schüler der 10. Klasse an einem Gymnasium dieselbe Entfernungsgrenze
von 3,5 km gelten müsse wie für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und
Hauptschulen. Die Schülerfahrkostenverordnung sei in diesem Sinne
verfassungskonform auszulegen. In der Verordnung seien die unterschiedlichen
Entfernungsgrenzen festgesetzt, weil Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe
I wegen ihres Alters als physisch weniger belastbar angesehen würden als ältere
Schüler. Vor diesem Hintergrund spreche nichts dafür, dass die Bewältigung des
Schulweges von 5 km den Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der G-8-Schulen ein
Jahr früher zumutbar sein solle.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des
Rechtsstreits wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster
zugelassen.

Hinweis der Redaktion

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des
VG Aachen
vom 29.08.2011 zu den Urteilen vom 17. Juni 2011 (Az. 9 K 1205/10)
und 15. Juli 2011 (Az. 9 K 1210/10).

Quelle: VG Köln

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