Gebühren für Gemeinschaftsantennen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.07.2018
Mit dem beabsichtigten Gesetz will die Länderkammer erreichen, dass dann, wenn Antennengemeinschaften nicht gewerbsmäßig agieren und lediglich einen Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Gemeinschaftsantennen statt über Einzelantennen ermöglichen, die bloße Weitersendung von Fernseh- oder Hörfunksignalen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage nicht mit zusätzlichen Abgaben verbunden ist. Es sei daher eine gesetzliche Klarstellung in Paragraf 15 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erforderlich, dass die Weitersendung von Programmen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage keine öffentliche Wiedergabe darstellt und ein urheberrechtsfreier Empfang vorliegt.
In der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf heißt es, er werde derzeit noch geprüft. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass Antennengemeinschaften, die in der DDR von erheblicher Bedeutung waren, noch heute einen Beitrag zur Rundfunkversorgung der örtlichen Bevölkerung leisteten. Jedoch seien auch die Interessen der Urheber und sonstigen Rechteinhaber an einer angemessenen Vergütung zu achten.
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