Gebührenverbot bei Kartenzahlungen begrüßt

Die von der Regierung geplanten Verbesserungen für Kunden bei Kartenzahlungen sind bei Verbraucherschützern auf positive Resonanz gestoßen. Das ging aus einer Anhörung im Bundestag zu dem von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (18/11495) hervor.

 

Gebührenverbot bei Kartenzahlungen begrüßt

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2017

 

Die von der Regierung geplanten Verbesserungen für Kunden bei Kartenzahlungen sind bei Verbraucherschützern auf positive Resonanz gestoßen. Es werde ausdrücklich begrüßt, dass das „Bezahlen nur für das Bezahlen“ in starkem Maße eingeschränkt werden solle, erklärte die Verbraucherzentrale (Bundesverband) in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 26.04.2017. Es werde dann „endlich wieder über die Endpreise“ gesprochen, so die Organisation zu den heute vielfach üblichen Angaben eines Grundpreises, auf den dann Gebühren aufgeschlagen würden. In der Anhörung ging es um den von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (18/11495). Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Händler in Zukunft keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen dürfen. Die Regelung soll europaweit gelten. „Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, heißt es in der Gesetzesbegründung zum Umfang der in Zukunft gebührenfreien Zahlungsmöglichkeiten.

 

Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 auf 50 Euro herabgesetzt. Lastschriften ließen sich bisher schon innerhalb von acht Wochen zurückholen. Dieses Erstattungsrecht wird jetzt gesetzlich verankert und gilt europaweit. Auch diese Vorschrift wurde von der Verbraucherzentrale begrüßt. Damit würden die Haftungsregelungen auf eine „solide und zukunftsfähige Basis“ gestellt. Der deutschen Kreditwirtschaft, dem Zusammenschluss der Bankenverbände, gehen die Haftungsregelungen insgesamt zu weit. „Ein Haftungsausschluss zugunsten des Kunden, wenn er die missbräuchliche Verwendung nicht bemerkt hat, ist zu weit gefasst“, heißt es in der Stellungnahme der Banken.

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Quelle: DATEV eG