Geheimschutzregeln für IT-Dienstleister

Sachverständige begrüßen geplante Neuregelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen, zu denen externe Dienstleister Zugang haben. Gegenstand der öffentlichen Anhörung im Bundestag war der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11936) „zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“.

 

Geheimschutzregeln für IT-Dienstleister

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.05.2017

 

„Sehr erfreulich“, „liegt uns besonders am Herzen“, mit solchen Formulierungen begrüßten vom Rechtsausschuss geladene Sachverständige geplante Neuregelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen, zu denen externe Dienstleister Zugang haben. Gegenstand der öffentlichen Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11936) „zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“.

 

Wenn ein Systemadministrator bei der Arbeit am Computer eines Rechtsanwalts auf eine schutzwürdige Information trifft, soll diese danach ebenso geschützt sein wie beim Berufsgeheimnisträger selbst. Die Notwendigkeit der Neuregelung begründet die Bundesregierung damit, dass Berufsgeheimnisträger zunehmend „bei ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen“ sind, welche, anders als unmittelbare „Berufsgehilfen“, bisher nicht vom Straftatbestand der „Verletzung von Privatgeheimnissen“ nach Paragraf 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst sind.

 

Durch Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, des Steuerberatungsgesetzes und der Wirtschaftsprüferordnung sollen „die Voraussetzungen und Grenzen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf“, neu festgelegt werden, schreibt die Bundesregierung in der Einleitung des Gesetzentwurfs. Zugleich sollen „mitwirkende Personen, die bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit erhalten, von geschützten Geheimnissen Kenntnis zu erlangen, in die Strafbarkeit nach Paragraf 203 StGB einbezogen werden“. Den Berufsgeheimnisträgern selbst wird unter Strafandrohung auferlegt, „dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden“.

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Quelle: DATEV eG