Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, gehören lt. FG Berlin-Brandenburg zum der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitslohn auch dann, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden (Az. 1 K 1102/09).
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Quelle: DATEV eG