Das OLG Oldenburg hat eine Entscheidung des AG Leer bestätigt, durch die einer Zeugin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft auferlegt wurden (Az. 1 Ws 50/17).
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Beschluss 1 Ws 50/17 vom 09.02.2017 (rkr)
Die Frau wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Ohne Erfolg. Nach dem Gesetz könne gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, sogar ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft von einer Woche verhängt werden. Unter „Ungebühr“ sei ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts zu verstehen. Das Verhalten der Zeugin stelle ohne Weiteres eine solche Ungebühr gegenüber dem Gericht dar, so der Senat, für das das Ordnungsgeld eine angemessene Reaktion sei. Eine Zeugenvernehmung habe nämlich ausschließlich durch das Gericht und anschließend durch die anderen Prozessbeteiligten zu erfolgen und nicht etwa durch Zurufe oder Unmutsbekundungen aus dem Zuschauerraum.
Es geht also im wahren Leben doch noch etwas anders zu als im Fernsehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
———————-
Quelle: DATEV eG