Gemeinde kann Solaranlage auf dem Dach verhindern

Das VG Weimar hat eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine Verpflichtung der beklagten Stadt begehrten, ihnen eine nachträgliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach zu erteilen (Az. 1 K 1084/12).

 

VG Weimar, Pressemitteilung vom 10.04.2013 zum Urteil 1 K 1084/12 vom 19.02.2013

 

Mit Urteil vom 19.02.2013 hat das Verwaltungsgericht Weimar eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine Verpflichtung der beklagten Stadt begehrten, ihnen eine nachträgliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach zu erteilen.

 
Die Stadt hatte nach den Feststellungen des Gerichts zu Recht diese Genehmigung versagt. Das Haus liege im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung, mit der die Stadt u. a. das traditionelle Erscheinungsbild des historisch gewachsenen und im Wesentlichen erhaltenen kleinteilig bebauten Stadtkerns erhalten möchte. Nach § 14 dieser Gestaltungssatzung sind Solaranlagen so anzuordnen, dass sie von den angrenzenden öffentlichen Straßenräumen nicht einsehbar sind. Bei der Photovoltaikanlage der Kläger handele es sich um eine solche Solaranlage, da Sonnenenergie in eine andere Energieform umgewandelt werde. Die Anlage sei auch vom öffentlichen Straßenraum wahrnehmbar.

 

Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung ergeben sich nach der Auffassung des Gerichts nicht daraus, dass in dem Bereich zumindest eingeschränkt Werbeanlagen und Sonnenmarkisen in Verbindung mit Ladeneingängen und Schaufenstern angebracht werden dürften. Die Stadt dürfe im Rahmen der kommunalen Satzungshoheit die ihr zustehende Gestaltungsfreiheit dahingehend ausüben, dass der Berufs- und Gewerbefreiheit größeres Gewicht beigemessen werde als ökologischen und gegebenenfalls auch ökonomischen Energiesparmodellen. Auch aus dem Energiespargesetz in Verbindung mit der Energiesparverordnung könne keine allgemeine Verpflichtung des kommunalen Satzungsgebers entnommen werden, dem Einsatz erneuerbarer Energien Vorrang vor einer ebenfalls am Allgemeinwohl orientierten Erhaltung und Gestaltung der historischen innerörtlichen Bausubstanz einzuräumen. Die erfolgte Abwägung der Beklagten zwischen dem Schutzzweck der Gestaltungssatzung einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien auch durch Private andererseits, lasse keine Ermessensfehler im Rahmen der Prüfung, ob eine Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung im vorliegenden Einzelfall erteilt werden könne, erkennen.

 
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG