Laut OVG Thüringen ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage nicht mehr gültig, weil die Errichtung der Anlage nicht fristgemäß begonnen wurde (Az. 1 KO 369/14).
OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 17.06.2015 zum Urteil 1 KO 369/14 vom 17.06.2015
Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat in einem am 17.06.2015 verkündeten Urteil festgestellt, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage in Oldisleben nicht mehr gültig ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war eine Klage des BUND gegen diese Genehmigung, der das Verwaltungsgericht Weimar in erster Instanz entsprochen hat. Sowohl der Freistaat als auch das Agrarunternehmen, das die Schweinemast mit etwa 8.640 Stück Vieh betreiben will, hat gegen die Klagestattgabe das Rechtsmittel eingelegt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Medieninformation Nr. 10/2015 vom 28.05.2015 Bezug genommen.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 1. Senats, Dr. Hüsch, ausgeführt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Schweinemaststalls sei inzwischen erloschen, da das Agrarunternehmen innerhalb der zuletzt auf vier Jahre verlängerten Frist nicht, wie im Bescheid gefordert, mit der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage begonnen habe. Der innerhalb der Frist erfolgte Abbruch der auf dem Gelände vorhandenen alten Bausubstanz reiche hierfür nicht aus. Das Unternehmen habe sich auch nicht rechtzeitig um eine weitere Verlängerung der ihm gesetzten Frist bemüht. Das Erlöschen der Genehmigung habe die Unzulässigkeit der Berufungen zur Folge, da das damit verfolgte Ziel, den Genehmigungsbescheid zu verteidigen, nicht mehr erreicht werden könne.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, die die unterlegenen Verfahrensbeteiligten einlegen können.
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Quelle: DATEV eG